Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1993 ausgesprochenen Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Vollzug dieses Disziplinarerkenntnisses - wie folgt abgesprochen:
"Die Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, GZ.: LAD-08.10 - 12/93, das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 21. Juni 1993, GZ.: LAD-08.00 - 42/93, bestätigt, wonach über Sie die Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Landesdienst gemäß § 88 Abs. 1 Zi 5 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 verhängt wurde.
Durch die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verlieren Sie gemäß § 86 Absatz 2 der Dienstpragmatik alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und Ihre Angehörigen. Sie sind daher auch nicht mehr berechtigt, Ihren bisherigen Amtstitel zu führen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 21. Juni 1993 sei über den Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt worden, daß er gegen die Bestimmungen des § 28 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972 verstoßen habe. Sohin sei über ihn gemäß § 88 Abs. 1 Z. 5 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Gegen dieses Erkenntnis habe er rechtzeitig Berufung eingebracht. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sei der Berufung aber keine Folge gegeben und die von der Disziplinarkommission erster Instanz verfügte Entlassung bestätigt worden.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtigen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit bzw. Aktenwidrigkeit verlangt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe gegen seine durch die DOK bestätigte Entlassung, die beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 93/09/0492 anhängige Beschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde liege noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodaß die Entlassung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb dürften auch die Rechtsfolgen, über die der angefochtene Bescheid abspreche, noch nicht eintreten. Daraus folge die Rechtswidrigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Damit verkennt die Beschwerde sowohl die letztinstanzlichen Bescheiden, die mit keinen ordentlichen Rechtsmitteln mehr bekämpft werden können, zukommende Rechtskraftwirkung, als auch die Funktion der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Die Unanfechtbarkeit von Bescheiden folgt aus § 68 Abs. 1 AVG, wenn bestimmt wird, daß jene Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Unanfechtbar ist ein Bescheid, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hindert nicht den Eintritt der Unanfechtbarkeit, die bereits mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides an die Partei gegeben ist. Eine aufschiebende Wirkung kommt nach § 57 Abs. 2 und § 64 AVG nur ordentlichen Rechtsmitteln zu.
Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten daher mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändert vorerst an diesen Wirkungen nichts. Sie berührt sohin den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird (vgl. auch Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter den in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen das Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies aber nur auf Antrag. Ansonst kommt Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu.
Die aufschiebende Wirkung ist bei der unter Zl. 93/09/0492 anhängigen Beschwerde gegen die disziplinäre Entlassung weder beantragt noch zuerkannt worden. Die mit Bescheid der Disziplinaroberkommission als letzte Instanz ausgesprochene Entlassung des Beschwerdeführers ist daher rechtskräftig. Die Beschwerde, die das bestreitet, geht von unrichtigen Rechtsüberlegungen aus.
Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung im Sinne einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid der Disziplinaroberkommission vom Verwaltungsgerichtshof behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3 VwGG seine Wirkung.
Da bereits auf Grund dieser Ausführungen feststeht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm geltend gemachten oder sonst amtswegig wahrzunehmenden Rechten verletzt ist, war der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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