Normen
VwGG §46 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
ZustG §7;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
ZustG §7;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. November 1992 des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 93/08/0138 protokollierten Beschwerde führte der Antragsteller aus, der anzufechtende Bescheid sei ihm am (Montag, den) 19. April 1993 zugestellt worden.
Die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß laut dem Rückschein der angefochtene Bescheid bereits am (Donnerstag, den) 15. April 1993 zugestellt und sohin die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.
Nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, brachte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Er führte aus, daß er sich gemeinsam mit seiner Gattin im April 1993 von Mittwoch bis einschließlich Sonntag in Wien aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe seine Mutter eine für ihn bestimmte Sendung entgegengenommen und die Übernahme bestätigt. Nach seiner Rückkehr am folgenden Montag habe er von seiner Mutter die Post ausgefolgt erhalten. Die Mutter habe nicht darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Bescheid bereits mehrere Tage vorher von ihr entgegengenommen worden sei. Er sei daher davon ausgegangen, daß das die Post vom Montag, den 19. April 1993 gewesen sei. Er habe diesen Bescheid seinem Steuerberater gebracht und dort angegeben, daß der Bescheid am 19. April 1993 eingelangt sei. Aufgrund dieser Angabe sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde berechnet worden.
Seine Mutter sei nicht berechtigt gewesen, dieses Schriftstück für ihn zu übernehmen.
Der im Akt befindliche Rückschein weist als Übernahmsbestätigung das Datum 15. April 1993 auf und ist mit dem Schriftzug "R" unterschrieben. Ob es sich hiebei um den Empfänger oder eine andere Person handelt, ist entgegen dem Vordruck auf dem Rückschein nicht vermerkt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei auf ihren Antrag hin dann zu bewilligen, wenn sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat. Aufgrund des (durch eine eidesstättige Erklärung der Mutter des Antragstellers bekräftigten) glaubwürdigen Vorbringens im Antrag liegt eine Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid nicht vor:
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz setzt zufolge § 16 Abs. 5 leg. cit. voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1993, Zl. 92/04/0280, und aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die in Evidenzblatt 1989/85 veröffentlichte Entscheidung). Eine Abwesenheit der hier vorliegenden Art erfüllt das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht. Diese mehrtägige Abwesenheit machte die Ersatzzustellung unwirksam. In diesem Fall ist § 16 Abs. 5 Zustellgesetz nicht anzuwenden. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes möglich. Da dem Antragsteller der anzufechtende Bescheid frühestens am Tag der Rückkehr an die Abgabestelle tatsächlich zukommen konnte und auch zugekommen ist, wurde die Beschwerdefrist damit in Gang gesetzt. Die zur Zl. 93/08/0138 protokollierte Beschwerde ist somit jedenfalls rechtzeitig. Für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages bleibt daher kein Raum.
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