VwGH 95/07/0127

VwGH95/07/012721.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Lndesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 2. Juni 1995, Zl. LAS-143/10-1995, betreffend Minderheitenbeschwerde (Mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft K, vertreten durch den Obmann E in N), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs4;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
VwRallg;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs4;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft K. im Instanzenzug abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte seine Minderheitenbeschwerde in die Form eines Anbringens gekleidet, mit welchem er von der Agrarbehörde begehrte, die am 26. Juni 1990 stattgefundene Vollversammlung mangels Einhaltung der Einberufungsvorschriften "als nichtig zu erklären" und ebenso auch einen bestimmt bezeichneten "Tagesordnungspunkt" mangels Einhaltung einer statutengemäßen Abstimmung "für nichtig zu erklären". Gestützt hatte der Beschwerdeführer seine Minderheitenbeschwerde auf die Behauptung, daß der Einschreibebrief mit der Einladung zu der am 26. Juni 1990 stattgefundenen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft K. ihm nicht satzungsgemäß spätestens am 18. Juni 1990, sondern erst am 19. Juni 1990 seinem namensgleichen Sohn zugegangen sei, weshalb die satzungsmäßige Frist von acht Tagen für die Einladung zur Vollversammlung nicht gewahrt worden sei. Bezüglich des von ihm genannten Tagesordnungspunktes der Vollversammlung vom 26. Juni 1990 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, daß der Abstimmungsvorgang nicht korrekt durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde erachtete im angefochtenen Bescheid die Beanstandungen des Beschwerdeführers für unbegründet und traf auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Feststellung, daß die Einladung zur Vollversammlung an den Beschwerdeführer am 18. Juni 1990 und somit satzungsmäßig rechtzeitig zugegangen sei; eine Zustellung zu eigenen Handen sei nicht vorgesehen, sodaß es an der Rechtzeitigkeit der Einladung nichts ändern könne, wenn der namensgleiche Sohn des Beschwerdeführers den Einschreibebrief am 18. Juni 1990 übernommen und ihn erst später an seinen Vater weitergeleitet habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Verständigung von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft K. verletzt anzusehen. Er bringt vor, daß der die Einladung enthaltende Einschreibebrief vom Briefträger erst am 19. Juni 1990 dem namensgleichen Sohn des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei, welcher dem Beschwerdeführer das für ihn bestimmte Schreiben erst am 20. Juni 1990 ausgefolgt habe. Die satzungsmäßige Einladungsfrist zur Vollversammlung vom 26. Juni 1990 sei damit nicht gewahrt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läuft rechtlich auf eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung hinaus, auf Grund deren die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Feststellung eines Zuganges des die Einladung zur Vollversammlung enthaltenden Einschreibebriefes an den Beschwerdeführer oder seinen Sohn schon am 18. Juni 1990 gelangt ist. Ob das Beschwerdevorbringen einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verstoß der behördlichen Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut überhaupt tauglich aufzeigt, bleibe dahingestellt. Auch ein gegebenenfalls verspäteter Zugang der Einladung zur Vollversammlung an den Beschwerdeführer wäre im Beschwerdefall nämlich nicht geeignet, seiner Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem, dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/07/0045, klargestellt hat, zieht nämlich die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Eine solche Verletzung materieller Rechte des Beschwerdeführers durch diese gegebenenfalls verspätet erfolgte Einladung zur Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft K. vom 26. Juni 1990 zeigt das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auf. Wie sich dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren bezüglich der behaupteten Unkorrektheit des Abstimmungsvorganges entnehmen läßt, hat der Beschwerdeführer an der betroffenen Vollversammlung teilgenommen. Welche materielle Beeinträchtigung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die gegebenenfalls verspätet erfolgte Einladung bewirkt worden sein könnte, versucht er nicht einmal darzustellen.

Da somit der Inhalt der - an der Mutwillensgrenze gelegenen - Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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