Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit ihrer am 7. August 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde werfen die Beschwerdeführer dem Gemeinderat der Marktgemeinde L Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache vor. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch 63251 L, EZ 1472. Die Marktgemeinde L sei Eigentümerin der unmittelbar anrainenden Liegenschaft Grundbuch 63251 L, EZ 808, sowie der EZ 1067, bestehend aus den Grundstücken 1387/2 Garten (Sportplatz) und .706 Baufläche.
Die beiden im Eigentum der Marktgemeinde L stehenden Liegenschaften würden aufgrund von Vereinbarungen vom Sport- und Turnverein X L genutzt. Im Laufe der Jahre habe der genannte Verein auf den beiden Liegenschaften ohne behördlichen Konsens eine Reihe von Sportstätten geschaffen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 16. Juli 1963 sei (ohne Widmungsbewilligung) die Errichtung eines Sportheimes samt Platzwartwohnung bewilligt worden. Am 4. Juni 1969 und 11. April 1986 seien von der Baubehörde erster Instanz weitere Baubewilligungsbescheide für diverse Zubauten zu bestehenden Gebäuden erlassen worden. Es lägen in diesem Zusammenhang weder Widmungsbewilligung noch Widmungsfestsetzungen im Rahmen der Baubewilligung vor. Die Beschwerdeführer seien seit Jahren um einen Konsens bemüht. Da jedoch eine Bereitschaft des Sport- und Turnvereines X L, den behördlichen Konsens zu erwirken, nicht erkennbar sei, haben die Beschwerdeführer am 19. April 1994 bei der Marktgemeinde L den Antrag auf Zustellung sämtlicher Widmungs- und Baubescheide seit Bestehen des Sportplatzes gestellt. In diesem Schreiben haben die Beschwerdeführer auf ihre Parteistellung als Anrainer hingewiesen. Da die zuständige Behörde erster Instanz innerhalb der 6-Monats-Frist des § 73 AVG keine Entscheidung getroffen habe, haben die Beschwerdeführer am 21. Oktober 1994 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde erhoben. Da auch dieser unerledigt geblieben sei, seien die Beschwerdeführer gezwungen, nunmehr die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Die Beschwerdeführer haben nicht die Zuerkennung der Parteistellung oder die Erlassung eines anderen Bescheides beantragt, sondern das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (Zustellung von Bescheiden) eingebracht. Ein derartiges Verlangen löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus. Dies trifft auch auf die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 85/05/0017). Als Partei des Verwaltungsverfahrens haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, in den Bauakt Einsicht zu nehmen; sie können nach Akteneinsicht Berufung gegen jene Baubewilligungsbescheide erheben, die ihnen nicht zugestellt wurden, da die Baubewilligungsbescheide nach Zustellung an den Bauwerber jedenfalls erlassen sind.
Da keine Sachentscheidung zu treffen war, konnte auch keine Säumnis der belangten Behörde eintreten. Es war daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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