Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauO Tir 1989 §31 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauO Tir 1989 §31 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Beilagen (insbesondere der vorangegangenen Bescheide) ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist zu 225/300-stel Anteilen, die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Miteigentümer) zu 75/300-stel Anteilen Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit den Anteilen der Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 1, mit jenen des Miteigentümers an der Wohnung top 2 verbunden.
Mit Ansuchen vom 15. März 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung für eine bauliche Anlage zum Schutz von Sachen (Holzlege- und Gartengeräteraum) auf der fraglichen Liegenschaft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juni 1993 wurde das Baugesuch gemäß § 31 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO) abgewiesen und angeordnet, daß das (tatsächlich bestehende) Gebäude gemäß § 40 Abs. 2 TBO innerhalb von zwei Monaten abzubrechen sei; weiters wurde ausgesprochen, daß für den Umbau des überdachten Abstellplatzes am Nordeck des Hauses und für das Gartengerätehäuschen im Westeck des Grundstückes innerhalb von einem Monat ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen sei. Begründend wurde ausgeführt, daß das Sommerhäuschen ohne Baubewilligung errichtet worden sei und der Miteigentümer seine Zustimmung "für den Bestand des Sommerhauses und für den Umbau als Gartengerätehaus" verweigere, weshalb keine Baubewilligung erteilt werden könne und das Sommerhaus abzubrechen sei (die weitere Begründung ist für das Beschwerdeverfahren nicht von Belang).
Über Berufung der Beschwerdeführerin "behob" der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 28. Juli 1993 den erstinstanzlichen Bescheid und erteilte die angestrebte Baubewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen. Die Berufungsbehörde ging mit näherer Begründung davon aus, daß es der Zustimmung des Miteigentümers nicht bedürfe.
Dagegen erhob der Miteigentümer Vorstellung. Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 7. April 1994 den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück, dies mit der tragenden Begründung, daß es vorliegendenfalls entgegen der Beurteilung der Berufungsbehörde der Zustimmung des Miteigentümers zum projektierten Vorhaben bedürfe, einerlei, ob der fragliche Teil der Liegenschaft der allgemeinen Benützung der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) diene oder ob er sich im Wohnungseigentum der Beschwerdeführerin befinde (letzteres deshalb, weil die Errichtung eines Neubaues "sicherlich zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Miteigentümers führen könnte"). Diese Vorstellungsentscheidung blieb unangefochten.
Hierauf hat die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 22. Juni 1994 die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen und den Bescheid bestätigt. Zusammenfassend verwies sie begründend auf die Rechtsansicht der belangten Behörde in der Vorstellungsentscheidung vom 7. April 1994 und schloß sich dieser an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde (eine Teilbehebung betreffend den Umbau eines überdachten Abstellplatzes und für das Gartengerätehäuschen im Westeck des Grundstückes ist nicht beschwerdegegenständlich). Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, die Begründung der Berufungsentscheidung sei ausreichend nachvollziehbar; hinsichtlich des Erfordernisses des Vorliegens der Zustimmungserklärung des Miteigentümers zur Bauführung werde auf die Begründung der Vorstellungsentscheidung vom 7. April 1994 verwiesen (wurde darüberhinaus näher ausgeführt). Auch könne von der Beschwerdeführerin "nicht mit Aussicht auf Erfolg behauptet werden", daß nach dem Wohnungseigentumsgesetz keine Zustimmung des Miteigentümers erforderlich wäre. So würden "durch den beantragten Neubau sicherlich schutzwürdige Interessen des anderen Miteigentümers verletzt. Ein Anknüpfen der geforderten Zustimmung lediglich an den Umstand, daß das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei", sei von der Behörde "nie ausgesprochen" worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung im Sinne des § 31 TBO, "insbesondere auf Nichtanwendung des § 40 Abs. 2 TBO (Abbruchsauftrag) mangels Vorliegens eines Abweisungsgrundes hinsichtlich des Bauansuchens verletzt". Überdies sei sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in den Bestimmungen der §§ 38 und 59 Abs. 1 AVG verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet (weiterhin), daß es zur projektierten Bauführung der Zustimmung des Miteigentümers bedürfe. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. NF Nr. 8091/A) die Auffassung, daß Rechtsmeinungen der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt sind und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides tragen, bindende Wirkung zukommt. In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Wird der betreffende Bescheid nicht mittels Beschwerde bekämpft, so binden die tragenden Aufhebungsgründe auch den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu für viele die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 9 zu § 50 TBO wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Tragender Aufhebungsgrund der Vorstellungsentscheidung vom 7. April 1994 war, daß es entgegen der Beurteilung der Berufungsbehörde der Zustimmung des Miteigentümers bedürfe (siehe obige Darstellung). Mangels Änderung der Sach- und Rechtslage ist diese Rechtsansicht auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend. Darauf kommt es an, ohne daß zu untersuchen wäre, ob die Beurteilung der belangten Behörde, durch die gegenständliche Bauführung würden "sicherlich" schutzwürdige Interessen des Miteigentümers verletzt, zutreffend ist oder nicht: gemäß § 27 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 81/1994, ist einem Ansuchen die Erteilung der Bewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes (auch) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers
- vorliegendenfalls des Miteigentümers - anzuschließen, was vorliegendenfalls nicht möglich war, weil der Miteigentümer seine Zustimmung verweigert hat. Im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung bedurfte es auch nicht der Setzung einer Nachfrist nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 31 Abs. 2 TBO; vielmehr hat dieser Mangel gemäß der genannten Gesetzesstelle zur Zurückweisung des Ansuchens zu führen. Dafür, daß die Behörde verhalten gewesen wäre, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur angestrebten Ersetzung der Zustimmung des Miteigentümers durch den Außerstreitrichter auszusetzen, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1984, Zl. 84/06/0126 = BauSlg. Nr. 332 zur Kärntner Bauordnung bzw. die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 9 zu § 29 TBO oder auch in E 11a zu § 27 TBO wiedergegebene Judikatur). Dadurch, daß die Behörde das Baugesuch mangels Zustimmung des Miteigentümers ab- und nicht zurückwies und die Berufungsbehörde sowie die belangte Behörde dies bestätigten, wurde die Beschwerdeführerin in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Davon ausgehend, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen, daß sie durch den Abbruchauftrag im Beschwerdepunkt verletzt worden wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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