VwGH 95/02/0322

VwGH95/02/03228.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. April 1995, Zl. E 13/02/95.021/1, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, ist am 30. Dezember 1994 ohne Reisedokumente von Ungarn kommend nach Österreich eingereist, wo er südlich des Zollamtes Nickelsdorf von Grenzüberwachungsorganen aufgegriffen wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 31. Dezember 1994 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt. Mit durchsetzbarem Bescheid vom 17. Jänner 1995 wurde er aus Österreich ausgewiesen. Am 18. Jänner 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz in bezug auf Liberia sowie einen weiteren Antrag gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz auf Gewährung eines einjährigen Abschiebungsaufschubes wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit der Abschiebung mangels Beschaffbarkeit eines Heimreisezertifikates. Über diese Anträge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 15. Februar 1995 negativ entschieden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 6. März 1995 wurde dieser Bescheid bestätigt und die Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG der Beschwerde keine Folge und stellte fest, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen; des weiteren verpflichtete sie den Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG zum Kostenersatz.

Nach seinem Vorbringen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer am 20. April 1995 gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz aus der Schubhaft entlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995 erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich - unter dem ausschließlich geltend gemachten Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides - in seinem Recht auf möglichst kurze Dauer der Schubhaft verletzt.

Zutreffend hat demgegenüber jedoch die belangte Behörde darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer selbst einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz gestellt hat; es lag daher im Beschwerdefall der Verlängerungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz vor. Auf die Frage eines Verstoßes gegen allfällige sich aus § 48 Abs. 1 Fremdengesetz ergebende Verpflichtungen war daher für diesen Zeitraum (bis zum Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 6. März 1995) nicht mehr einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0201, 0202, 0283).

Auch für den danach bis zur Entscheidung der belangten Behörde verstrichenen Zeitraum ist - wie im bekämpften Bescheid zutreffend festgehalten - von keiner im Hinblick auf § 48 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz unzulässigen Dauer der Schubhaft auszugehen, konnte doch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See - trotz des fehlenden Zustellausweises - mit einer allenfalls verzögerten Ausstellung des Heimreisezertifikates rechnen. Daß aber die zuständige Vertretungsbehörde Liberias in der Bundesrepublik Deutschland den Antrag der Bezirkshauptmannschaft auf Ausstellung eines solchen Heimreisezertifikates nicht erhalten hätte, sieht auch der Beschwerdeführer nur als eine von mehreren Möglichkeiten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß bei einer abwägenden, die Gründe des Einzelfalles berücksichtigenden Entscheidung über die Angemessenheit der Dauer der Schubhaft, wie sie § 48 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz erfordert, im Beschwerdefall nicht von einer unzulässigen Dauer ausgegangen werden kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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