VwGH 95/02/0206

VwGH95/02/020628.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 7. Oktober 1994, Zl. Senat-F-94-612, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §51 Abs1;
EMRK Art5 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §51 Abs1;
EMRK Art5 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 wies die belangte Behörde unter Berufung auf § 52 FrG die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers (eines tschechischen Staatsangehörigen) als unbegründet ab. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 2. März 1994 abgeschoben und die erwähnte Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 1994 erhoben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. B 2521/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen wird). Die Schubhaftbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen; daß die belangte Behörde statt dessen dieselbe abgewiesen hat, verletzte Rechte des Beschwerdeführers nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0101).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - sohin auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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