VwGH 95/01/0516

VwGH95/01/051620.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Günther Freiin von F in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 1995, Zl. Pst(Stb)-1670/5-1995-Se, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Normen

AdelsaufhG 1919 §2;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z1;
AdelsaufhG 1919 §2;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 1995 der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens von "Freiin von F" auf "Freiherr von F" gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 1 des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beschwerdeführer infolge seiner Verehelichung vor dem Standesamt in Coburg - der Beschwerde nach mit der deutschen Staatsangehörigen P Freiin von F, wobei der Familienname der Frau als gemeinsamer Familienname bestimmt worden sei - in Österreich den Familiennamen "Freiin von F" zu führen habe. Darauf, ob diese Auffassung - unter Bedachtnahme auf das Personalstatut des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsangehörigen, gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz - zutrifft, braucht bei Erledigung dieser Beschwerde nicht eingegangen zu werden, hat doch die belangte Behörde die Bewilligung der Änderung des Familiennamens lediglich deshalb versagt, weil sie eine solche gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG als unzulässig angesehen hat, und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Änderung seines bisherigen Familiennamens, dieser wirke gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. lächerlich - in welchem Falle es erst darauf ankäme, wie der Familienname des Beschwerdeführers tatsächlich lautet -, ungeprüft gelassen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber meint, es wäre vorerst zu prüfen gewesen, "ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung unter Berücksichtigung aller für die Namensänderung relevanten öffentlichen und persönlichen Belange gegeben ist", und die erkennende Behörde habe "bei Vorliegen des wichtigen Grundes gesondert zu prüfen, ob der beantragte Zielname auch zulässig ist", so unterliegt er einem Rechtsirrtum. Hat nämlich die belangte Behörde vom Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG zu Recht Gebrauch gemacht, so waren allfällige Ermittlungen und darauf beruhende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer der positiven Änderungsvoraussetzungen entbehrlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0401).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn sie die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde. Daß dies der Fall sei, hat die belangte Behörde damit begründet, daß die Abwandlung des Familiennamens des Beschwerdeführers in "Freiherr von F" als Führung eines Adelstitels zu werten sei, was den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 211/1919, widerstreiten würde. Gemäß § 1 dieses Gesetzes wird u.a. der Adel (in Österreich) aufgehoben, und gemäß dessen § 2 ist u.a. die Führung "dieser Adelsbezeichnungen" untersagt. Daß es sich bei dem Namensbestandteil "Freiherr von" um eine Adelsbezeichnung handelt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. diesbezüglich § 2 Z. 1 und 4 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 237/1919), und er bringt auch sonst nichts Zielführendes gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung vor.

Seine Beschwerdeausführungen, daß "nach der Weimarer Reichsverfassung die früheren Adelsbezeichnungen deutscher Staatsangehöriger zum Bestandteil des Familiennamens erklärt und als solche auch weitergeführt werden" und der Familienname der Gattin des Beschwerdeführers "nur auf Grund der deutschen Verwaltungspraxis entsprechend dem Sprachgebrauch als weibliche Form von der früheren Standesbezeichnung und dem Familiennamen ihres Vaters Freiherr von F abgeleitet wurde und nur der Unterscheidung dient", wurden selbst nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob der von ihm geltend gemachte Grund für die begehrte Namensänderung vorliege, gemacht. Die Gründe, derentwegen die Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer Geburt den Familiennamen "Freiin von F" erhalten hat, sind im gegebenen Zusammenhang bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG unbeachtlich, zählt doch hiebei nur die Tatsache, daß sie im Zeitpunkt der Verehelichung mit dem Beschwerdeführer (nach dem Beschwerdevorbringen als bis dahin unverheiratete Frau, im Gegensatz zu einer verheirateten Frau, die nicht mehr als "Freiin", sondern als "Freifrau" bezeichnet werde) diesen - nach der Auffassung beider Parteien des Verfahrens für den österreichischen Rechtsbereich auf den Beschwerdeführer übergegangenen - Familiennamen getragen hat. Der vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte Umstand, es wäre "nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes auch die Führung des Namens "Freiin von F" als Familienname unzulässig, jedoch müßte der Beschwerdeführer diesen Namen weiterführen und weitergeben", und der beantragte Familienname stelle insofern lediglich eine "geringfügige Abweichung" gegenüber dem bisherigen Familiennamen dar, vermag an der Unzulässigkeit der begehrten Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer übersieht, daß es nicht darauf ankommt, ob er (allenfalls) den Familiennamen "Freiin von F" (als Folge eines ausländischen Rechtsaktes) - ungeachtet des Adelsaufhebungsgesetzes - erworben hat und berechtigt ist, diesen in Österreich zu führen, sondern daß er durch einen neuen rechtsbegründenden Akt die Änderung seines Familiennamens in einer Form herbeiführen will, die eindeutig dem Adelsaufhebungsgesetz widerspricht und sich daher nach § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG verbietet. Mit der zuletzt genannten Bestimmung soll unter anderem verhindert werden, daß jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht wird (siehe 467 BlgNR 17. GP, S. 9). Dies gilt generell für die Führung derartiger Bezeichnungen, wobei - wie gesagt - im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich die Führung des Namensbestandteiles "Freiherr von" unterbunden werden soll. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer bei Stellung eines Antrages auf Änderung seines Familiennamens auf "F" (unter Weglassung des Bestandteiles "Freiin von") Aussicht auf Erfolg hätte und er im übrigen im privaten und geschäftlichen Verkehr sich nur des Namens "F" bedienen könnte, um die von ihm angeführten Nachteile zu vermeiden, können unbeantwortet bleiben.

Da somit schon ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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