VwGH 95/01/0100

VwGH95/01/01008.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994, Zl. 4.342.423/1-III/13/93, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
FlKonv;
MRK Art8 Abs1;
AsylG 1991 §4;
FlKonv;
MRK Art8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - einer albanischen Staatsangehörigen -, die Asylgewährung für ihren Ehegatten auf sie auszudehnen, abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß eine Ausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ehegatten nur dann in Frage käme, wenn die Ehe schon vor der Einreise des Asylwerbers bestanden habe. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg habe mit Bescheid vom 7. Juli 1986 festgestellt, daß auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zutreffen und er gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 1992 ihren Ehegatten in Albanien geehelicht und sei in der Folge in das Bundesgebiet eingereist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Asylgesetz 1991 sei zu entnehmen, daß Zweck der zitierten Bestimmung sei, jenen Personen, welche zum Zeitpunkt der Einreise des Asylwerbers zu diesem in einer engen familiären Nahebeziehung standen, im Hinblick auf den Grundsatz der Familieneinheit den gleichen Rechtsstatus wie diesem selbst zu verschaffen. Familienmitgliedern solle auch dann - hergeleitet vom Rechtsstatus des Asylberechtigten - Asyl gewährt werden, wenn ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Da die Vorschrift des § 4 Asylgesetz 1991 die Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 leg. cit, wonach Österreich Flüchtlingen Asyl gewähre, darstelle, könne die gegenständliche Norm nur in dieser auf den Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings abstellenden Weise ausgelegt werden. Hinsichtlich Personen, die erst nach der Einreise des Flüchtlings zu diesem in ein diesbezügliches Naheverhältnis eingetreten seien, könne keine aktuelle Schutzwürdigkeit familiärer Interessen aufgrund asylrechtlicher Vorschriften erkannt werden. Da die Ehe der Beschwerdeführerin erst nach der Einreise ihres Ehegatten in das Bundesgebiet am 15. April 1986 geschlossen worden sei, käme im gegenständlichen Fall § 4 Asylgesetz 1991 nicht zur Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, nach Ablehnung der Behandlung durch diesen und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzte) Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

Nach § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 sind Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt wurde.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob sich die Voraussetzung des Bestehens der Ehe vor der Einreise nach Österreich auf den Zeitpunkt der Einreise des Asylwerbers bezieht oder auf den Zeitpunkt der Einreise desjenigen, auf den das Asyl ausgedehnt werden soll.

Diese Frage läßt sich durch eine nur am Wortlaut des § 4 des Asylgesetzes 1991, der an sich beide Deutungen zuließe, orientierte Auslegung nicht beantworten. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNR 18.GP) ergibt sich jedoch, daß mit der Gesetzesbestimmung - über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehend - der im Art. 8 Abs. 1 MRK verankerte Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden soll. Daraus folgt, daß sich die im § 4 des Asylgesetzes 1991 enthaltene Bedingung des Bestehens der Ehe VOR DER EINREISE nur auf den Asylwerber beziehen kann, weil die Achtung des Familienlebens des Asylwerbers, soweit es sich auf Ehegatten bezieht, naturgemäß voraussetzt, daß der Asylwerber schon zum Zeitpunkt seiner Einreise eine eheliche Gemeinschaft eingegangen sein muß.

Vorliegendenfalls steht unbestritten fest, daß die Ehegemeinschaft vor der (erstmaligen) Einreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin (noch) nicht bestanden hat, weshalb eine Voraussetzung der Ausdehnung der Asylgewährung nicht vorlag.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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