VwGH 94/19/1409

VwGH94/19/14092.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, 1. über den Antrag des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1994, Zl. 4.323.243/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vorliegenden, am 13. Dezember 1994 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist im wesentlichen mit der Begründung, ihm sei zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit hg. Beschluß vom 26. Mai 1994 die Verfahrenshilfe bewilligt und u.a. die Beigebung eines Verfahrenshelfers gewährt worden. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung des Verfahrenshelfers sei diesem am 12. August 1994 zugestellt worden.

Eine Überprüfung des Bescheides des Bundesministers für Inneres durch den Verfahrenshelfer - der Antragsteller sei bis dahin von niemandem "rechtlich vertreten oder beraten" worden - habe ergeben, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht nur in einfach-gesetzlichen, sondern auch in den ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Verfahrenshelfer habe es daher zur Wahrung sämtlicher Rechte des Antragstellers für erforderlich erachtet, auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu erheben. Seine, bei ihm als Rechtsanwaltsanwärterin beschäftigte Mitarbeiterin habe sich in der Folge hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgangsweise mit dem für die Angelegenheiten der Verfahrenshilfe zuständigen Referenten der Rechtsanwaltskammer Wien telefonisch in Verbindung gesetzt und dieser habe den ausdrücklichen Rat gegeben, "unter Hinweis auf die Bestellung im VwGH-Verfahren zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde unter neuerlicher Antragstellung auf Beigabe eines Verfahrenshelfers auch im VfGH-Verfahren einzubringen." Der Verfahrenshelfer habe somit am 21. September 1994 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde mit dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG erhoben. Diese Beschwerde sei jedoch mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, dem Verfahrenshelfer zugestellt am 1. Dezember 1994, zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden, und zwar mit der Begründung, daß die Frist zur Erhebung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde "bereits mit Zustellung an den Beschwerdeführer begonnen habe und somit lange vor Bestellung des Verfahrenshelfers abgelaufen sei." Der Beschwerdeführer sei somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gehindert worden.

Hinsichtlich des Telefonates mit dem Verfahrenshelferreferenten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde eine eidesstättige Erklärung der Rechtsanwaltsanwärterin vorgelegt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG hat die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. zur Voraussetzung, daß die Partei "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" eine Frist versäumt oder einen Rechtsnachteil erleidet. Im vorliegenden Fall mangelt es allerdings an einem, für die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kausalem Ereignis, zumal sich aus den Gründen, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag dargelegt hat, nicht ergibt, daß der Beschwerdeführer an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre. Dem Ratschlag, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seinem Rechtsvertreter erteilt wurde, kann zwar entnommen werden, daß der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit einem Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG erheben solle, nicht aber, daß er die Erhebung einer Beschwerde - parallel dazu - an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen solle. Wenn der Beschwerdeführer eine solche Beschwerde aber (bloß) im Hinblick auf den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG unterließ, so wurde er an der Beschwerdeerhebung nicht "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" gehindert. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.

Bei diesem Ergebnis war die am 13. Dezember 1994 zur Post gegebene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wodurch sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte