Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §1;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §1;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 28. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt bis zum 31. Jänner 1993 erteilten Sichtvermerkes verfüge er über keine Aufenthaltsberechtigung. Auch die Ehegattin und drei Kinder des Beschwerdeführers hielten sich in Östereich auf, sodaß von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in seit Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG ausgegangen werden müsse. Die Ausweisung sei jedoch zur "Verteidigung des gesetzlich geordneten Fremdenwesens" dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein ihm gemäß § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 zustehendes Aufenthaltsrecht beruft, ist er darauf zu verweisen, daß ein solches Aufenthaltsrecht nur jene Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina haben, die - unter anderem - aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde bereits am 28. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber in seiner Heimat noch keine bewaffneten Konflikte, wurde doch erst am 15. Oktober 1991 durch das Republikparlament in Sarajewo die Souveränität von Bosnien-Herzegowina innerhalb des bisherigen jugoslawischen Staatsverbundes erklärt (vgl. Der Fischer Welt-Almanach 1993, 34f).
Somit ist es aufgrund des in der Begründung angefochtenen Bescheides festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 17 Abs. 1 FrG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegen. Daß mit der Ausweisung in relevanter Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen wird, hat die belangte Behörde ohnedies angenommen. Ihre Auffassung, daß dieser Eingriff zur Erreichung von im Art. 8 MRK genannten Zielen dringend geboten sei, begegnet im Hinblick auf den hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens keinen Bedenken, weil die mit dem Aufenthaltsgesetz verbundenen Zielsetzungen der wirksamen Steuerung der Zuwanderung ansonsten - unter Umgehung des Gebotes des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. - unterlaufen würden (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0308). Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen, wie sie in § 20 Abs. 1 FrG vorgesehen ist, hat im Falle der Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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