VwGH 94/18/1123

VwGH94/18/11239.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. November 1994, Zl. Fr 2835/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 3. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei von der österreichischen Botschaft in Belgrad am 1. April 1994 ein bis zum 27. April 1994 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden. Er habe sich am 11. April 1994 in Steinabrückl polizeilich angemeldet. Eine Verlängerung eines Touristensichtvermerkes sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit 28. April 1994 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 16. Juni 1994 habe er geheiratet. Die Eheschließung sei bereits während des rechtswidrigen Aufenthaltes erfolgt und habe sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Gattin bewußt sein müssen, daß mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß durch die Ausweisung eine Beeinträchtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers stattfinde. Der Einhaltung der fremdengesetzlichen Vorschriften komme ein erhebliches Gewicht zu und stelle jede Verletzung gegen die Bestimmungen, mit denen der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geregelt werde, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde bleibt die - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich der Beschwerdeführer seit 28. April 1994 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die belangte Behörde übersehe, daß die Ehe des Beschwerdeführers einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft entspreche, es sei also eine aus Liebe und Zuneigung geschlossene Ehe. Seine Gattin habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Die belangte Behörde habe in keiner Weise gewürdigt, daß die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, daß sie für den Unterhalt und die Unterkunft des Beschwerdeführers bis zu einer Dauer von 19 Monaten aufkomme. Seine Schwiegermutter habe sich weiters verpflichtet, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Aufenthalt sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Es sei auch in keiner Weise berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Angestelltenverhältnis eingegangen sei und als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers, ungeachtet des von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit der Beschwerde - angenommenen, damit verbundenen Eingriffes in sein Familienleben, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig ist. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erfordernis, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist (§ 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz), eine solche Bewilligung mangels Erfüllung der genannten Voraussetzung nicht erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0163).

Die Eheschließung des Beschwerdeführers vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172). Die behauptete Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil nicht erkennbar ist, daß er diese Tätigkeit nicht auch in einem anderen Land ausüben kann. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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