VwGH 94/18/1065

VwGH94/18/106530.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der M, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 1994, Zl. IV-667.869/FrB/94, betreffend Versagung eines Abschiebungsaufschubes, den Beschluß gefaßt

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. September 1994 - bei der belangten Behörde eingelangt am 29. September 1994 - auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes "zumindest auf die Dauer von drei Monaten; in eventu auf die Dauer von einem Monat" gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m.

§ 37 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen. Da der Abschiebungsaufschub nur für die Dauer von höchstens drei Monaten begehrt wurde und daher nur bis längstens 29. Dezember 1994 hätte gewährt werden können, würde die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung erfahren, weshalb die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, und vom 30. Mai 1995, Zl. 94/18/0799). W i e n , am 30. November 1995

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