VwGH 94/18/1026

VwGH94/18/102619.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. August 1994, Zl. Fr 1480/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 5. August 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen. Ein mit der Berufung gestellter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wurde zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 9. April 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 11. April 1994 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 1994 abgewiesen worden sei. Da dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme, seien die fremdenrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Da kein Sichtvermerksabkommen mit Afghanistan bestehe, sei der Beschwerdeführer zur sichtvermerksfreien Einreise nicht berechtigt. Er benötige zudem für seine Einreise und seinen Aufenthalt in Österreich einen gültigen Reisepaß. Der Beschwerdeführer sei innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten worden. Es lägen somit alle Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG vor, sodaß die Ausweisung zu verfügen gewesen sei. Ein Ermessen sei der Behörde in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt.

Die Frage, in welches Land der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden könne, sei bei der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht zu prüfen. Bei der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers handle es sich um ein selbständiges Verfahren. Ein diesbezüglicher Antrag sei bei der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde) einzubringen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar - wie sich aus der Formulierung des Beschwerdepunktes und dem übrigen Inhalt der Beschwerde zweifelsfrei ergibt - nur gegen den Ausspruch betreffend die Ausweisung, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde und räumt ein, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei, doch sei dies nicht mit dem Ziel erfolgt, bewußt gegen ein österreichisches Gesetz zu verstoßen, sondern habe sich dies aus den Gegebenheiten seiner Flucht ergeben. Er habe daher am 11. April 1994 den Asylantrag gestellt und nicht versucht, als "U-Boot" in Österreich zu leben.

Der Beschwerdeführer bekämpft außerdem nicht die - unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, daß er keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 habe und daher § 17 FrG (zufolge § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991) auf ihn anwendbar sei, er weist jedoch darauf hin, daß - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - § 17 Abs. 2 FrG der Behörde Ermessen einräume. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die für die Ermessensübung zum Nachteil eines Fremden nach der Gesetzesstelle relevant sei, werde durch seinen Aufenthalt nicht bewirkt, weil er seit seiner Einreise kein Delikt begangen habe.

Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, daß § 17 Abs. 2 FrG der Behörde Ermessen einräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0945, mwN), doch führte diese Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde zu keiner Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, weil die Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keinen Ermessensfehler darstellt. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann nämlich nicht gesagt werden, daß das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich über maßgebliche, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnde Bestimmungen hinweggesetzt hat, die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig beeinträchtigt hätte (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 1994).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtserletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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