VwGH 94/18/0921

VwGH94/18/09219.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. April 1994, Zl. St 184-3/93, betreffend Aufenthaltsverbot, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den genannten Bescheid den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2) Das Verfahren über die Beschwerde wird eingestellt.

Begründung

Mit Beschluß vom 26. September 1994, B 882/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit hg. Verfügung vom 25. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung von Mängeln (§ 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6, § 29 VwGG) innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Diese Verfügung wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers am 23. Jänner 1995 zugestellt.

Am 16. Februar 1995 gab der Beschwerdevertreter einen Schriftsatz zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Post, in dem auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist beantragt wurde. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, daß die in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigte Angestellte bei der Bearbeitung des Posteinganges den Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes zusammen mit den anderen gleichzeitig damit zugestellten Schriftstücken versehentlich in den als erledigt betrachteten, den Beschwerdeführer betreffenden

"Verfassungsgerichtshofbeschwerdeakt" eingelegt habe, sodaß er dem Beschwerdevertreter nicht zur Kenntnis gelangt sei. Auf dieses Versehen sei der Beschwerdevertreter erst aufgrund eines am 7. Februar 1995 in Bearbeitung genommenen Schreibens des Beschwerdeführers aufmerksam geworden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Versehen von Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist; schon im Wiedereinsetzungsantrag ist sohin Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. den Beschluß vom 23. Juni 1994, Zlen. 94/18/0320, 0321).

Im Beschwerdefall wäre der Überwachung der mit der Bearbeitung des Posteinganges befaßt gewesenen Kanzleikraft insofern besondere Bedeutung zugekommen, als dieser Bediensteten nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in der Kanzlei des Beschwerdevertreters an sich die Erledigung anderer Aufgaben oblag und sie am 23. Jänner 1995 nur infolge Urlaubes der ansonsten für diese Tätigkeit zuständigen Angestellten eingeschritten ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag enthält jedoch kein die Überprüfung der Kanzleiangestellten durch den Beschwerdevertreter betreffendes Vorbringen. Schon aus diesem Grunde konnte ihm gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden.

Daraus ergibt sich, daß der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt wurde. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß dem Verbesserungsauftrag mit dem vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Schriftsatz vom 17. Dezember 1994 schon deshalb nicht entsprochen worden war, weil dieser kein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren enthält.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

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