VwGH 94/18/0726

VwGH94/18/072619.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1994, Zl. 101.815/2-III/11/94, betreffend Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Geltungsdauer bis 16. Februar 1994 erteilt worden. Der letzte Tag der Frist für den Verlängerungsantrag sei der 19. Jänner 1994 gewesen. Da der Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer erst am 28. Jänner 1994 eingebracht worden sei, sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer läßt die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Geltungsdauer seiner Aufenthaltsberechtigung und den Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages unbekämpft. Er meint jedoch, daß "ausgehend von der ständigen Judikatur der belangten Behörde" ein Verlängerungsantrag, der innerhalb der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltsberechtigung gestellt werde, als rechtzeitig erachtet werde.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung ist der Verlängerungsantrag vom Beschwerdeführer verspätet gestellt worden, sodaß ihm die belangte Behörde mit Recht nicht stattgegeben hat. Aus der in der Beschwerde angesprochenen "ständigen Judikatur der belangten Behörde" kann der Beschwerdeführer - selbst wenn eine solche Praxis tatsächlich existieren sollte - keine Rechte ableiten.

Soweit sich der Beschwerdeführer - offenbar zum Nachweis für das Bestehen der von ihm behaupteten Behördenpraxis - auf den in einem anderen Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde beruft, in dem ausgeführt wurde, daß der letzte Sichtvermerk des Fremden eine Gültigkeit bis 13. Juli 1993 gehabt habe, sodaß der Verlängerungsantrag spätestens am 13. Juli 1993 hätte gestellt werden müssen, übersieht er, daß in dem genannten Verfahren die Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anzuwenden war, die eine dem § 6 Abs. 3 leg. cit. entsprechende Regelung nicht enthält.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, zu welchen Beweisergebnissen ihm die belangte Behörde Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme hätte geben sollen. Die Verfahrensrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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