Normen
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem am 6. Oktober 1993 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 4. Oktober 1993 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes.
Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz keine Folge gegeben.
Nach dieser Gesetzesstelle ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Die höchstzulässige "bestimmte Zeit" eines Abschiebungsaufschubes beträgt demnach ein Jahr, und zwar - mangels anderer Anknüpfungspunkte - gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde.
Da dieser Zeitraum im Beschwerdefall bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende, am 20. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, und vom 30. Mai 1995, Zl. 94/18/0799).
W i e n , am 7. September 1995
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