VwGH 94/15/0081

VwGH94/15/008122.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 14. März 1994, Zl. W 2117/1/1-IV/4/94, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §103;
EStG 1988 §103;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im Herbst 1988 seinen Wohnsitz von Schweden nach Österreich verlegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 28. Februar 1992 auf Gewährung der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 in Ausübung des freien Ermessens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Beschwerdefällen mit Erkenntnissen vom 29. September 1993, Zl. 93/13/0163, vom 26. April 1994, Zl. 93/14/0162, und vom 22. Februar 1995, Zl. 94/13/0089, bereits entschieden.

Durch diese Erkenntnisse sind auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hervorgehobene Umstand, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, ohne (zuvor) eine Zusage auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung zu erhalten, der beantragten Bewilligung nicht im Wege stand, weil das Gesetz nicht verlangt, daß der Antrag auf Gewährung der Zuzugsbegünstigung noch vor Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich (vom Ausland aus) gestellt wird. Auch vom Sinn der Bestimmungen ds § 103 EStG 1988 aF her (siehe hiezu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/13/0163) wäre eine solche Auslegung nicht dazu angetan, die Rückwanderung von in jungen Jahren ausgewanderten Inländern nach Österreich zu begünstigen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebührenersatz für Beschwerdebeilagen war nur insoweit zuzuerkennen, als diese Beilagen zur Beschwerdeführung erforderlich waren.

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