VwGH 94/15/0080

VwGH94/15/008022.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 14. März 1994, Zl. R 2034/1/2-IV/4/93, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §103;
EStG 1988 §103;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung zum 15. Dezember 1992 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Österreich verlegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag vom 29. Oktober 1993 auf Gewährung der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 und § 10 VStG 1954 in Ausübung des freien Ermessens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Beschwerdefällen mit Erkenntnissen vom 29. September 1993, Zl. 93/13/0163, vom 26. April 1994, Zl. 93/14/0162, und vom 22. Februar 1995, Zl. 94/13/0089, bereits entschieden.

Durch diese Erkenntnisse sind auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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