VwGH 94/12/0354

VwGH94/12/035425.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Mag. Dr. M in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Feber 1988, Zl. 218.127/13-110A/88, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die am 6. Juni 1955 geborene Beschwerdeführerin stand ab 1. Oktober 1985 als Universitätsassistentin am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien in einem - letztlich mit 30. September 1991 befristeten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie strebt die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988 an (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0031; aus dem zu VH 94/12/0011 protokollierten Verfahren zwecks Bewilligung der Verfahrenshilfe ist weiters amtsbekannt, daß die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, abweislichen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft und auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof erwirkt hat).

Aus dem nun vorliegenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin und den damit vorgelegten Beilagen (darunter einer Ablichtung des nun angefochtenen Bescheides) ergibt sich:

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "in Verbindung" mit der Ernennung der Beschwerdeführerin auf die Planstelle eines Universitätsassistenten gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) der Beschwerdeführerin den 21. Oktober 1979 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Die belangte Behörde ging dabei (unter Hinweis auf eine tabellarische Aufstellung der verschiedenen Zeiträume) davon aus, daß das Gesamtausmaß der dem Tag der Ernennung - das war der 1. Oktober 1985 - voranzusetzenden Zeiten unter Berücksichtigung eines "Überstellungsverlustes" von vier Jahren gemäß "§ 12 (6) und (7) GG 1956" 5 Jahre, 11 Monate und 10 Tage betrage; Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 berücksichtigt werden könnten, lägen nicht vor. Im angefochtenen Bescheid folgt nach der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben ein Abschnitt, der mit "sonstigen Bemerkungen" überschrieben ist; dort heißt es, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 GG 1956 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1985 die Bezüge der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe L1 gebührten. Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe werde gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GG 1956 der 1. Jänner 1986 in Betracht kommen.

Mit dem vorliegenden, anwaltlich nicht gefertigten Schriftsatz begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, führt die Beschwerde inhaltlich aus (der Sache nach strebt sie - zusammenfassend dargestellt - die Festsetzung eines für sie günstigeren Vorrückungsstichtages an und wendet sich auch inhaltlich gegen die Ausführungen der belangten Behörde in den "sonstigen Bemerkungen"), beantragt die Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG und schließlich auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe (erkennbar in vollem Umfang) "zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Zur angestrebten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt die Beschwerdeführerin folgendes vor:

"Als ich den Bescheid März 1988 bekam, wurde mir von der Personalabteilung nicht erklärt, was der Bescheid bedeuten soll, offenbar auch nicht vom Referenten des BMWF. Ich hatte gerade die 2. Diplomprüfung in Theologie hinter mir und war mit den Sponsionsformalitäten beschäftigt, gleichzeitig studierte ich Orientalistik, bereitete das Seminar für das WS 88 vor, und schließlich kämpfte ich um meine Weiterbestellung, näherhin mit dem Institutsvorstand wegen Dienstzeiten und Karrieregespräch. Außerdem war ich auch auf Wohnungssuche, weil ich ausziehen mußte. (Der Wohnungswechsel glückte im Juni) In dieser Turbulenz ging der Bescheid in der kleinen Wohnung unter viel Papier verloren und wurde vergessen.

Mittlerweile kämpfe ich bereits die zweite Runde um meine Weiterbestellung. Der negative Bescheid wurde 1993 zwar von VwGH aufgehoben und ich hätte an meinen Arbeitsplatz zurück können, aber weil zwei Priester negative Gutachten schrieben, liegt die Sache wieder vor dem Gericht. Als ich vorige Woche die Unterlagen ordnete, kam der verlorene, besser gesagt, falsch klassifizierte Bescheid wieder zum Vorschein. Da ich mittlerweile auch vom BDG mehr verstehe, meine ich, daß sowohl Erhebungsblatt, als auch das Ermittlungsblatt des Vorrückungsstichtages Fehler enthalten und möchte Berufung einlegen, indem ich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bitte, weil ich nicht aus Verschulden die Frist versäumt habe, sondern weil ich zu wenig informiert wurde und in der Turbulenz der Bescheid verloren ging."

Gemäß § 46 Ab. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mit ihrem - wörtlich wiedergegebenen - Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (siehe dazu die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 648f wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand, daß sie in den näher geschilderten "Turbulenzen" den angefochtenen Bescheid verlegt und vergessen habe - und zwar, folgte man dem Vorbringen, derart, daß der Bescheid jahrelang nicht zutage getreten wäre und die Beschwerdeführerin ebensolang nicht an die gegenständliche Verwaltungssache gedacht hätte - vermag weder für sich allein, noch aus der gebotenen Gesamtschau die

Damit war auch die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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