VwGH 94/11/0417

VwGH94/11/041717.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 1994, Zl. VerkR-391.377/6-1994/Kof, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustellung von Bescheiden in Angelegenheit des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als der angefochtene Bescheid Administrativverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betrifft.

Begründung

Mit dem, in einer Ausfertigung Bescheide der belangten Behörde und der Oberösterreichischen Landesregierung zusammenfassenden angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des durch seinen bestellten Sachwalter vertretenen Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Zustellung näher bezeichneter Bescheide in Angelegenheit Übertretungen der StVO 1960 sowie des KFG 1967 und Administrativverfahren nach dem KFG 1967 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit es sich um Zustellungen von Bescheiden in Angelegenheit von Administrativverfahren nach dem KFG 1967 handelt (soweit es sich um Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 handelt, erfolgt durch den nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat eine gesonderte Entscheidung), erwogen:

Als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinen "gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Entscheidung durch die nach den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV zuständigen Organe, dem Recht, entgegen den Vorschriften der StVO des KFG und der KDV iVm dem AVG nicht bestraft zu werden, dem Recht auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist, verletzt".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in der der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11 283/A).

Aus den oben wiedergegebenen "Beschwerdepunkten" ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in den dort dargestellten Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurde:

Was zunächst das als verletzt erachtete Recht auf Entscheidung "durch die nach den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV zuständigen Organe" anlangt, so läßt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides klar entnehmen, daß soweit es sich um Administrativverfahren (Entziehung der Lenkerberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern) handelt, der Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden hat. Weiters handelt es sich bei dem dort angeführten Wirkungsbereich des Landeshauptmannes als Organ der "unmittelbaren" (statt richtig: mittelbaren) Bundesverwaltung um einen unwesentlichen - weil ohne weiteres als solchen erkennbaren - Schreibfehler.

Daß der Beschwerdeführer in dem weiters als verletzt bezeichneten Recht "entgegen den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV iVm dem AVG nicht bestraft zu werden" durch den angefochtenen Bescheid im hier behandelten Umfang nicht verletzt sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt hinsichtlich des schließlich als verletzt bezeichneten Rechtes "auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist", wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Zustellung von Bescheiden verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur Feststellung veranlaßt, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die Frage der Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Zustellungen nicht in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise entschieden wurde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde im oben bezeichneten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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