VwGH 94/05/0344

VwGH94/05/034421.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E-GmbH in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1994, Zl. R/1-V-94175/00, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §18 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit der "Berufungsentscheidung" des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. Juni 1994 wurde dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den in einer Bauangelegenheit ergangenen Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz vom 7. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zum Teil Folge gegeben, teilweise wurde "der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt".

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. September 1994 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 61 Abs. 2 lit. b der NÖ Gemeindeordnung 1973 im wesentlichen mit der Begründung "als unzulässig zurückgewiesen", daß der erwähnten "Berufungsentscheidung" im Hinblick auf die mangelhafte Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG der Bescheidcharakter fehle. Die Erledigung weise nämlich neben dem Amtssiegel und der Funktionsbezeichnung "Der Vizebürgermeister" lediglich eine unleserliche Unterschrift auf und es sei weder der Fertigungsklausel noch dem sonstigen Inhalt der Erledigung der Name des Genehmigenden leserlich beigefügt. Ungeachtet dessen enthält dieser aufsichtsbehördliche Bescheid "aus verwaltungsökonomischer Sicht" zusätzliche Ausführungen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Original des als "Berufungsentscheidung" bezeichneten Verwaltungsaktes, gegen welchen die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesene Vorstellung eingebracht hat, enthält eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Worte "Der Vizebürgermeister:" sowie eine aus zwei Teilen bestehende Unterschrift aufweist, deren erster Teil möglicherweise den Vornamen "Franz" wiedergibt, deren zweiter Teil aber jedenfalls auch nach Auffassung des Gerichtshofes und - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht bloß nach "einem subjektiven Empfinden der belangten Behörde" zur Gänze unleserlich ist und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden im Sinne der wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Bestimmung angesehen werden kann. Auch einen Beglaubigungsvermerk enthält diese Erledigung nicht. Diesem Verwaltungsakt fehlt daher der Bescheidcharakter, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden hat, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Funktionsbezeichnung den Namen des Vizebürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (vgl. dazu das bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 197 unter Z. 22 wiedergegebene und von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, und die seither ergangene ständige hg. Judikatur).

In Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung kann die Beschwerdeführerin daher für ihren Standpunkt auch mit dem Hinweis nichts gewinnen, daß "jedenfalls für die Beschwerdeführerin als (einziger) Partei des Verwaltungsverfahrens bzw. ihre gesetzlichen Vertreter im Zusammenhang mit der angegebenen (eindeutig einer bestimmten Person zuordenbaren) Funktionsbezeichnung "Der Vizebürgermeister:" die Person des Genehmigenden zweifelsfrei zu identifizieren war".

Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die zum Begriff "Unterschrift" ergangene hg. Judikatur vermögen keine anderslautende Beurteilung herbeizuführen, weil von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden ist, daß das auf dem erwähnten Verwaltungsakt zu erkennende Handzeichen als Unterschrift zu qualifizieren ist. Allerdings ist die auf dem Verwaltungsakt befindliche Unterschrift bestenfalls nur zum Teil leserlich, weshalb den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG nur dann entsprochen wäre, wenn der Verwaltungsakt eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden enthielte, was jedoch nicht der Fall ist.

Da im Beschwerdefall allein entscheidend ist, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsakt als Bescheid anzusehen ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, daß die belangte Behörde "in anderen Verfahren, in welchen sie ebenfalls über Rechtsmittel gegen Bescheide zu erkennen hatte, die mit exakt derselben Fertigungsklausel samt eigenhändiger Unterschrift versehen waren, sehr wohl das Rechtsmittel inhaltlich behandelt und keinerlei Zweifel an der Bescheidqualität der betreffenden Erledigung der Gemeinde geäußert hat".

Die Vorstellung der Beschwerdeführerin hat sich somit nicht gegen einen als Bescheid zu qualifizierenden Verwaltungsakt gerichtet und ist daher von der belangten Behörde mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weshalb für die belangte Behörde auch keine Verpflichtung zu einer Erörterung des meritorischen Vorbringens in der Vorstellung bestanden hat. Hinsichtlich der "aus verwaltungsökonomischer Sicht" in die Begründung des angefochtenen Bescheies aufgenommenen Ausführungen tritt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das fortgesetzte Verfahren keine Bindungswirkung ein, weil eine solche nur aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheiden zukommt (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., S. 120 ff).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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