VwGH 94/03/0316

VwGH94/03/031622.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, Zl. VI/4-J-52, betreffend Vorpachtrecht an einem Jagdeinschluß (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §14 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Unbestritten ist, daß der "Jagdeinschluß E" im Süden über eine Länge von ca. 1100 m an den X-Fluß angrenzt. Ungefähr durch die Mitte dieses Flusses verläuft die Grenze zwischen den Gemeinden S und G. Der nördliche Teil des Gewässers gehört - wie der "Jagdeinschluß E" und das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers - zur Gemeinde S und stellt die Parzelle Nr. 4212 KG A dar, die eine Fläche von 7,3239 ha und eine Länge von ca. 5.500 m aufweist. Den südlichen Teil des Flusses bildet die Parzelle Nr. 4242/2 KG N. Die Parzelle 4212 KG A gehört zum Genossenschaftsjagdgebiet St. Anton II, die Parzelle 4242/2 KG N zum Genossenschaftsjagdgebiet N.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 stellte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 2001 einzeln angeführte Grundstücke im Ausmaß von 116,4860 ha ("Gut F") als Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers fest, hob aber das diesem Eigenjagdgebiet für die vorangegangene Jagdperiode zuerkannte Vorpachtrecht unter Berufung auf § 14 in Verbindung mit § 16 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. 6500 (JG), auf. Die gegen die Aufhebung des Vorpachtrechtes gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die Zuerkennung des Vorpachtrechtes zu Recht aufgehoben worden ist.

Gemäß § 14 Abs. 3 JG liegt - soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist - ein Jagdeinschluß dann vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Gemäß § 14 Abs. 2 JG hat der Eigenjagdberechtigte das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten. Werden Vorpachtrechte von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht gemäß § 14 Abs. 5 JG zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zlen. 2823, 2891/79, ausgesprochen hat, setzt die Zuerkennung des Vorpachtrechtes an einem Jagdeinschluß voraus, daß sämtliche, den Jagdeinschluß bildenden Grundstücke vom Antrag umfaßt sind, somit auch ein Bach oder Fluß in dem Umfang, als er für den Jagdeinschluß von Bedeutung ist. Selbst wenn dieser Voraussetzung entsprochen worden wäre

- unbestritten war dies nicht der Fall -, wären trotzdem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vorpachtrechtes nicht gegeben:

Die Parzelle 4212 KG A (Teil des X-Flusses) bildet auf einer Länge von ca. 1100 m den südlichen Abschluß des "Jagdeinschlusses E". Westlich und östlich von diesem zum "Jagdeinschluß E" zu rechnenden Teil setzt sich die Parzelle 4212 nicht im Längenzug in ein Eigenjagdgebiet fort und stellt dort selber den Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes dar, sodaß, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0194, für einen in dieser Frage gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, die im § 14 Abs. 3 JG normierte Voraussetzung der Umschließung durch Eigenjagdgebiete dem ganzen Umfang nach nicht erfüllt ist. Somit liegt kein Jagdeinschluß im Sinn des § 14 JG vor und darf ein Vorpachtrecht nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, daß die Parzelle 4212 KG A im Süden an die Parzelle 4242/2 KG N angrenzt, welche ebenfalls zu einem Genossenschaftsgebiet gehört, sodaß auch diesbezüglich die Voraussetzung der Umschließung durch Eigenjagdgebiete nicht erfüllt ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Regelung der Abrundung nach § 15 Abs. 3 JG keinen Einfluß auf die Feststellung von Vorpachtrechten. Gemäß § 15 Abs. 3 JG sind Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden oder zwischen Eigenjagdgebieten liegen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß sie Eigenjagdgebiete voraussetzt; die Abrundung erfolgt somit erst nach der Feststellung der Jagdgebiete. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 3 JG der Umschließung durch Eigenjagdgebiete stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Lage nach Feststellung der Jagdgebiete, aber vor bzw. unabhängig von allfälligen Abrundungen nach § 15 JG ab.

Gemäß § 16 JG kann die Zuerkennung von Vorpachtrechten aufgehoben werden, wenn sie durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustandegekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde die seinerzeitige Rechtsauffasssung der Bezirkshauptmannschaft bei Zuerkennung des Vorpachtrechtes als offenbaren Irrtum qualifiziert hat, zumal unter diesem Begriff auch ein Rechtsirrtum zu subsumieren ist.

Da schon der Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof abgewiesenen und an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994, B 1234/93) sowie vom Beschwerdeführer in der Folge verbesserten Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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