VwGH 94/03/0202

VwGH94/03/02028.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des W in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. März 1994, Zl. Va-240-1/1993, betreffend Widerruf der Genehmigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheiden vom 8. Juni 1989, Zl. IIG-17/2b/79/1989 und Zl. IIG-17/2b/139/1989, sowie vom 21. Juni 1989, Zl. IIG-17/2b/85/1989, hatte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan für die Eigenjagdgebiete A, B und C für die Jagdpachtperiode vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1995 genehmigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde im Instanzenzug diese Genehmigungen gemäß § 51 Abs. 3 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 704/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung über den Fall der Klaglosstellung im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof hinaus immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung vorliegen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. hg. Beschlüsse vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0038, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311).

Im Hinblick darauf, daß der Zeitraum, auf den sich die mit dem angefochtenen Bescheid widerrufene Genehmigung bezog, bereits abgelaufen ist, ist eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund des Ablaufes dieses Zeitraumes ist nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Ein Aufwandsersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. hg. Beschluß vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0548).

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