VwGH 94/02/0442

VwGH94/02/044227.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 1993, Zl. VwSen-400213/3/Wei/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs5;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs5;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ein Versuch, mit gefälschten Personaldokumenten von Österreich aus in die BRD einzureisen, gescheitert war, wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. August 1993 die Schubhaft verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde nach § 51 FrG des Beschwerdeführers vom 6. September 1993 erledigt:

Mit Spruchpunkt I wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 FrG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 4 FrG wurde festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeantrag, die belangte Behörde wolle "aussprechen, daß meine Abschiebung nach Syrien zum Zeitpunkt der Entscheidung, und weiters vor Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist unzulässig ist" gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 FrG als unzulässig zurückgewiesen; mit Spruchpunkt III wurde ausgesprochen, daß ein Kostenzuspruch nicht stattfinde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1994, B 1847/93, festgestellt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß Spruchpunkt I nicht innerhalb einer Woche ergangen sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt sei; insofern wurde die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, soweit der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese ebenfalls dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte über seinen Antrag auf Feststellung, daß "meine Abschiebung nach Syrien zum Eintritt der Entscheidung, und weiters vor Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist unzulässig ist", eine Sachentscheidung zu fällen gehabt. Er beruft sich dabei darauf, daß die Abschiebung ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG sei.

Falls er damit zum Ausdruck bringen will, er habe mit dem in Rede stehenden Antrag eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde erhoben, über die die belangte Behörde gemäß § 67c AVG zu entscheiden gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, daß eine derartige Beschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine Beschwerde an einen unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären, hinsichtlich der drohenden Abschiebung also bei der Fremden- bzw. Asylbehörde (vgl. die im FrG ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe nach § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 5 und § 54 Abs. 1).

Sollte der Beschwerdeführer jedoch der Meinung sein, daß die behauptete Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien die Rechtswidrigkeit der gegen ihn verhängten Schubhaft zur Folge habe, welche er in einer auf § 51 FrG gestützten Beschwerde geltend machen könne, so ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage der Zulässigkeit einer in Betracht kommenden Abschiebung in einem Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde vor einem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu beantworten ist (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).

Soweit der Beschwerdeführer davon spricht, daß die Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages rechtswidrig ist, weil eine Abschiebung schlechthin - "aus den Gründen des § 36 Abs. 1 FrG" - unzulässig ist, geht dies an dem im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids enthaltenen Ausspruch, in dem es nur um die Abschiebung nach Syrien geht, vorbei.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof enthält kein Vorbringen, welches die Spruchpunkte I und III des angefochtenen Bescheides betrifft. Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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