VwGH 94/01/0373

VwGH94/01/03735.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des B in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. März 1994, Zl. Ia 370-31/93, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. März 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1993 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 21. März 1994) zugestellt. Der so hinterlegte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22. März 1994 behoben. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Frist bei einer hinterlegten Sendung an dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Aus der Abholung des mit der Post übersendeten Bescheides am 22. März 1994 ergibt sich, daß der Empfänger im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung ist daher mit dem 21. März 1994 wirksam geworden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, aus dem Umstand, daß er im Dezember 1993 bei der belangten Behörde Akteneinsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt verlangt habe, ergebe sich, daß er den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertrete. Die Zustellung, die richtigerweise an ihn als Vertreter des Beschwerdeführers hätte ergehen müssen, sei daher erst wirksam geworden, als ihm der Bescheid am 5. April 1994 vom Beschwerdeführer übergeben worden sei. Die Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe daher erst mit dem 5. April 1994 begonnen.

Dieser Auffassung des Beschwerdevertreters kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ist vom Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses im Verwaltungsverfahren auszugehen, wenn der Behörde eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorliegt, wobei im Falle eines Rechtsanwaltes oder Notares eine Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht genügt, die den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde Schriftstücke einer im Inland wohnenden Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken BEVOLLMÄCHTIGT wurde, als Empfänger zu bezeichnen. In dem vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich keine schriftliche Vollmacht des Beschwerdevertreters (auch keine Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Zustellgesetz) und auch, kein Schriftsatz, in dem der Beschwerdevertreter als Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eingeschritten wäre. Der Umstand, daß der Beschwerdevertreter einige Zeit vor Bescheiderlassung in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers Akteneinsicht verlangt hat, stellt keine solche Berufung des einschreitenden Rechtsanwaltes auf eine ihm erteilte Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG dar. Der Beschwerdeführer behauptet auch selbst nicht einmal, daß er sich aus Anlaß seiner Akteneinsicht gegenüber der belangten Behörde auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen habe.

Der angefochtene Bescheid ist somit dem Beschwerdeführer am 21. März 1994 wirksam zustellt worden. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher am Montag, dem 2. Mai 1994 abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. Mai 1994 zur Post gegeben und ist somit nicht innerhalb der im § 26 Abs. 1 VwGG statuierten sechswöchigen Frist nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben worden. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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