Normen
B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1990 §59;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1990 §59;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Rechtsanwaltskammer vom 22. September 1993 keine Folge. Die Beschwerdeführerin wurde der Verletzung der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 RAO und des § 17 RL-BA schuldig gesprochen und erkannt, daß sie dadurch das Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes begangen habe; sie wurde hiefür nach § 16 Abs. 1 Z. 2 DSt zu einer Geldbuße in der Höhe von S 8.000,-- und zum Kostenersatz verurteilt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "unrichtiger Gesetzesanwendung".
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung von Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG zusteht, bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Beschwerden wegen subjektiver Rechtsverletzung nach Art. 131 Abs. 1 B-VG, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1958, Zl. 1709/58, VwSlg. A 4739 und zuletzt vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0855).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)