VwGH 94/19/1062

VwGH94/19/106221.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des X in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1993, Zl. 4.312.838/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Vietnams, beantragte am 25. März 1991, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. März 1991 gab er im wesentlichen an, ein Jahr an der Universität in Hanoi studiert und dabei das kommunistische System kennengelernt zu haben. Er habe nicht geglaubt, was die Professoren erzählt hätten und sei "dahintergekommen", daß er in Vietnam keine Rechte habe. Im Juli 1989 sei er gemeinsam mit seinen Eltern nach Prag gereist, sei aber nicht mehr mit den Eltern Ende August zurück nach Hanoi geflogen. Da die Demokratie seine Zukunft sei, sei er auch nicht in der ehemaligen CSFR geblieben, "da man dort nicht um Asyl ansuchen könne".

Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner Berufung dagegen führte der Beschwerdeführer aus, daß seine Angaben bei der erwähnten Einvernahme nicht vollständig wiedergegeben worden seien. Der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe auch große Angst gehabt, "weil bei der Einvernahme ein Mann anwesend gewesen sei, der eine Pistole umgeschnallt" gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei in Vietnam Mitglied einer Studentenbewegung gewesen, die sich für demokratische Rechte eingesetzt habe. Er habe im Mai 1989 an einer Demonstration in Hanoi teilgenommen und danach eine Vorladung zur Polizei erhalten. Er habe daraufhin Angst bekommen und sei in eine andere Stadt gegangen. Seinen Eltern sei es möglich gewesen, durch Bestechung einen Paß für den Beschwerdeführer zu erhalten, mit dem er im Juli 1989 nach Prag habe ausreisen können.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Aus dem allein zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Verfahren ließe sich nur entnehmen, daß der Beschwerdeführer das politische System in seiner Heimat ablehnen würde. Die bloße innere Abneigung des Asylwerbers gegen das in seiner Heimat herrschende System reiche jedoch nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Es sei aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar, daß der Dolmetscher seiner Aufgabe, die Angaben des Beschwerdeführers lediglich zu übersetzen, nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1991 hatte die belangte Behörde das Asylgesetz 1991 im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 1 des zitierten Gesetzes hatte sie dabei vom Ergebnis des Verfahrens erster Instanz auszugehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht der belangten Behörde, daß ein Asylgrund im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 seinem aktenkundigen Vorbringen in erster Instanz nicht zu entnehmen ist. Dort hat er nämlich in keiner Weise ausgeführt, staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Seinem gesamten Vorbringen ist aber auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in erster Instanz, die von der belangten Behörde allenfalls aufzugreifen gewesen wäre, zu entnehmen, hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, der "Mann, der eine Pistole umgeschnallt" gehabt habe, habe Einfluß auf den Gang des Verfahrens, etwa auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, genommen. Die Nichtberücksichtigung von Gründen, über die der Beschwerdeführer aus inneren, nach außen in keiner Weise in Erscheinung tretenden Motiven keine vollständigen und richtigen Angaben machte, kann der ermittelnden Behörde nicht als Verfahrensfehler angelastet werden.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde bildet schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil er nicht ausführt, welches asylrechtlich bedeutsame Vorbringen er im Falle eines Vorhaltes der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erster Instanz noch erstattet hätte.

Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, was weitere Beweisaufnahmen, etwa die Befragung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Politikwissenschaft zur der politischen Situation, an entscheidungswesentlichen Verfahrensergebnissen hinsichtlich der konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers noch beitragen hätten können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich somit auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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