Normen
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer (eine Familie, bestehend aus Eltern und Kindern) gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß sich die Beschwerdeführer, die am 10. Oktober 1991 nach Österreich eingereist seien, seit dem 1. Dezember 1993, dem Zeitpunkt des negativen Abschlusses der Verfahren über die von ihnen eingebrachten Asylanträge, zufolge des Verlustes der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung "nach dem Asylgesetz" nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Das Vorliegen eines durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriffes in das Privatleben verneinte die belangte Behörde, weil die Beschwerdeführer "keinesfalls in Österreich integriert sind, und über keine legalen beruflichen Bindungen verfügen" und die ganze Familie auszuweisen sei. Ferner führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß die Ausweisungen "aufgrund des langen rechtswidrigen Aufenthaltes" zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden gegen die Annahme der belangten Behörde, sie hielten sich seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Asylanträge nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ein, daß sie am 24. Juni 1994 Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht hätten, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Damit vermögen sie keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verschafft für sich allein einem Fremden noch nicht die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603). Im übrigen wäre ein derartiger Antrag gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen gewesen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, "gem. § 43 Abs. 5 AVG" die Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung der "Aufenthaltsbewilligungsverfahren" zu "unterbrechen" (gemeint: gemäß § 38 AVG auszusetzen).
Die Beschwerdeführer können ihren Beschwerden auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - erkennbar unter dem Blickwinkel des § 19 FrG - die Feststellung der belangten Behörde bekämpfen, sie seien in Österreich nicht integriert und verfügten über "keine legalen beruflichen Bindungen". Selbst wenn man den Beschwerdeführern zubilligen wollte, daß mit den Ausweisungen Eingriffe in ihr Privat- und Familienleben verbunden wären, wäre für sie nichts gewonnen. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es nämlich grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (vgl. neben dem schon erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603, auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl.94/18/0538). Die Ausweisungen wären daher jedenfalls auch im Sinne des § 19 FrG zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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