VwGH 94/18/0796

VwGH94/18/079617.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. September 1994, Zl. Fr 2749/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §46 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. August 1994, mit welchem der dem Beschwerdeführer am 13. Mai 1993 ausgestellte Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) ungültig erklärt worden war, als unzulässig zurück.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 70 Abs. 2 FrG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 FrG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 70 Abs. 2 FrG ist gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig.

Auf Grund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend als unzulässig erkannt und sie daher zurückgewiesen. Die Beschwerde beruft sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausschließlich auf die dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. August 1994 beigegebene Rechtsmittelbelehrung, nach welcher gegen ihn Berufung erhoben werden könne. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig wird. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung wäre im Falle eines darauf gestützten Wiedereinsetzungantrages gemäß § 46 Abs. 2 VwGG von Bedeutung gewesen.

Auf die im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen stehende Frage, ob die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes rechtens gewesen ist, war nicht einzugehen, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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