VwGH 94/18/0540

VwGH94/18/05403.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1993, Zl. SD 599/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
VerfGG 1953 §85;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
VerfGG 1953 §85;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, die österreichische Staatsbürger seien, in Wien im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Sohn hier in die Schule gehe und er hier eine Beschäftigung ausübe, stelle keine taugliche Begründung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dar, weil damit keinerlei Veränderung zugunsten des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltend gemacht werde. Die von ihm angeführten Umstände seien bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgelegen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, daß er nach seiner am 28. Jänner 1993 erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet illegal in dieses eingereist sei und sich hier entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot aufhalte. Dies würde zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen. Da nicht die geringste Änderung des Sachverhaltes zugunsten des Beschwerdeführers eingetreten sei, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 134/94-6, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

1.2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen.

1.3. Entscheidend ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0622, mwN).

2.1. Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht berechtigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Aufhebung des mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil er nach seiner Erlassung "keinen neuen Tatbestand gesetzt hat, welcher die Verhängung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen kann", geht an der oben dargestellten Rechtslage völlig vorbei.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellt deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zu seinen Gunsten dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0216, mwN).

Im übrigen kann von einem Wohlverhalten selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht die Rede sein, ist doch danach der Beschwerdeführer ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Dieses Fehlverhalten verstärkt die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0630). Mangels Änderung des Sachverhaltes zugunsten des Beschwerdeführers bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß den §§ 19 und 20 FrG zulässig ist.

2.2. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 18. Februar 1994 aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, ist - unabhängig von der Frage, welche Rechtswirkungen ein derartiger Beschluß überhaupt entfalten konnte - für die hier zu treffende Entscheidung schon deshalb nichts zu gewinnen, weil aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Schluß auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gezogen werden kann.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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