Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).
Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Damit ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl.94/18/0166).
Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
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