Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis zum 3. September 1993 gültig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Des weiteren sei der Beschwerdeführer am 16. April 1993 wegen gefährlicher Drohung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Die Ausweisung stelle zwar einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, der sich seit dem Jahr 1990 in Österreich aufhalte und hier mit seiner Familie lebe, sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung einer geordneten Fremdenpolitik, aber auch zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutze der Rechte und Freiheiten Dritter, dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich seit dem 3. September 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten; er weist jedoch darauf hin, daß er am 10. September 1993 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" eingebracht habe und meint, daß die Ausweisung zu Unrecht angeordnet worden sei, weil die privaten Interessen die öffentlichen weit überwögen. Er lebe seit 1990 im Bundesgebiet und arbeite aufgrund einer bis 18. Juni 1994 erteilten Arbeitsbewilligung. Auch seine Frau und sein Kind lebten in Österreich. Er sei Hauptmieter einer Wohnung in Wien.
Mit diesem Vorbringen soll offenbar (zumal ein bloßer Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" eine solche nicht zu ersetzen vermag) zum Ausdruck gebracht werden, daß durch die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, ohne daß dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde ohnedies von einem durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist; wenn sie die Ausweisung aber zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten erachtet hat, kann ihr - jedenfalls soweit es sich um das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens handelt - nicht mit Erfolg entgegengetreten werden: Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584). Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich - wie der Beschwerdeführer - unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 525 BlgNR 18. GP, 10) den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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