Normen
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §64 Abs2;
BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §64 Abs2;
BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 FrG ein bis zum 21. Juli 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer erstmals im Juli 1992 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ beschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid habe er zwar berufen, sei aber, ohne die zweitinstanzliche Entscheidung abzuwarten, im September 1992 in die Türkei zurückgekehrt. Am 2. April 1993 sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe erneut einen Asylantrag gestellt, der jedoch in erster Instanz abgewiesen worden sei. Nach Abweisung der Berufung durch den Bundesminister für Inneres und Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sei der Asylantrag des Beschwerdeführers erneut abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei seit 6. August 1993 beim Bundesminister für Inneres anhängig; allerdings sei einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich kein Vermögen, übe keine Beruf aus und verfüge auch nicht über Bargeld. Er habe keinerlei familiäre und sonstige Bindungen "zu Österreich".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht zulässig sei, weil die Asylbehörde seiner Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid bei gesetzmäßigem Vorgehen nicht die aufschiebende Wirkung hätte aberkennen dürfen, sodaß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre, verkennt er die Rechtslage: Zum einen hat sowohl die Behörde im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch der Verwaltungsgerichtshof in dem ein Aufenthaltsverbot betreffenden Beschwerdeverfahren die Wirkungen eines Bescheides zu beachten, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen negativen Asylbescheid ausgeschlossen wurde; zum anderen würde auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs.1 Asylgesetz 1991 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325).
Gegen die Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 7 FrG verwirklicht sei, wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, daß er "an sich einen Rechtsanspruch darauf hätte, im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes BGBL 1991/405 Hilfeleistungen zu beziehen". Dieses Vorbringen entbehrt schon im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Bundesbetreuungsgesetz, wonach auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht, der Berechtigung.
Auch die Auffassung der belangten Behörde, daß bei der gegebenen Sachlage die im § 18 Abs. 1 (Z 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es hiefür keiner Auseinandersetzung mit den konkreten politischen Verhältnissen in der Türkei. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG offen, von der er auch Gebrauch machte.
Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des von ihm nicht bestrittenen Fehlens jeglicher familiärer Beziehungen im Bundesgebiet kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG keine Rede sein. Es war daher weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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