VwGH 94/18/0093

VwGH94/18/00934.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Dezember 1993, Zl. St 258/93, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 22. August 1985 nach Österreich gekommen und lebe hier bei seinen Eltern; am 12. Mai 1987 sei ihm ein unbefristeter Sichtververmerk erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet; seine Gattin lebe in der Türkei; die Ehe sei kinderlos. Der Beschwerdeführer gehe seit ca. einem Jahr keiner Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer sei bisher viermal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden: Mit Urteil des LG Wels vom 28. August 1989 wegen Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Z. 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre (die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei am 17. Februar 1993 widerrufen worden); mit Urteil des BG Wels vom 24. September 1990 wegen Vergehens der Hehlerei (§ 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe; mit Urteil des BG Wels vom 4. Mai 1992 wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 und 5 Waffengesetz (unbefugter Besitz und Überlassen von Faustfeuerwaffen) zu einer bedingten Geldstrafe (die bedingte Nachsicht der Geldstrafe sei am 17. Februar 1993 widerrufen worden); mit Urteil des BG Wels vom 17. Februar 1993 wegen Vergehens der Veruntreuung (§ 133 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten. Des weiteren weise der Beschwerdeführer insgesamt 36 rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf, davon acht wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 1 KFG).

Die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG, die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Aufgrund der unbefristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und des langjährigen Aufenthaltes seiner Eltern in Österreich werde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Angesichts der mehrmaligen gerichtlichen Verurteilung vor allem wegen Vermögensdelikten sowie der zahlreichen Bestrafungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung - die zuletzt genannte Übertretung zähle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwersten Verstößen nach dem Kraftfahrrecht - und der daraus abzuleitenden gleichgültigen bis ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers "einschränkenden" Normen gegenüber sei zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten (§ 19 FrG).

Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers müsse insofern gering eingeschätzt werden, als es ihm nicht gelungen sei, sich nachhaltig im Erwerbsleben zu integrieren, und er sich, wie die zahlreichen Bestrafungen zeigten, nicht in die Rechtsordnung einzufügen vermöge. Bindungen an seine Eltern mögen gegeben sein, doch müßten auch Bindungen an seine Gattin, die in der Türkei lebe, angenommen werden. Bei dieser Sachlage sei das Aufenthaltsverbot auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 FrG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die von der belangten Behörde getroffenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen - die unter I.1. angeführten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen und die achtmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG - unbestritten. Daß die besagten gerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklichten, bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Zu den acht Bestrafungen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG bringt der Beschwerdeführer vor, daß er über eine türkische Lenkerberechtigung verfüge und es wegen der "relativ komplizierten Rechtslage nach § 64 (5) KFG bzw. § 84 KFG" zu den Bestrafungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne inländische Lenkerberechtigung gekommen sei. Angesichts dieses Sachverhaltes hätte die belangte Behörde anhand der Verwaltungsstrafakten prüfen müssen, wie weit hier tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit durch den Beschwerdeführer gegeben sei. Es mache in dieser Hinsicht nämlich einen Unterschied, ob jemand überhaupt keinen "Führerschein" besitze oder ob lediglich der ausländische "Führerschein" in Österreich nicht (mehr) gelte.

2.2. Unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer tatsächlich über eine in der Türkei erteilte Lenkerberechtigung verfügt, wäre er gemäß § 64 Abs. 5 KFG aufgrund dessen berechtigt gewesen, in Österreich ein Kraftfahrzeug bis längstens ein Jahr nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet zu lenken. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer in bezug auf das erstmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nach Ablauf dieser Frist hinsichtlich derselben ein Versehen konzedierte und diesen ersten Verstoß nicht als gravierend betrachtete, so mußte ihm jedenfalls aufgrund der erstmaligen Bestrafung wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG die Rechtswidrigkeit jedes künftigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne österreichische Lenkerberechtigung bewußt gewesen sein. Von daher gesehen liegt ihm hinsichtlich der weiteren sieben Verstöße gegen § 64 Abs. 1 KFG Vorsatz zur Last. Die vorsätzliche Mißachtung einer zentralen kraftfahrrechtlichen Norm wie der des § 64 Abs. 1 leg. cit., wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur aufgrund einer von der (zuständigen österreichischen) Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig ist, stellt aber eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG dar.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen vertrat die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, daß der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft, mithin der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht worden ist.

3. Auf dem Boden des sohin zu bejahenden Vorliegens zweier "bestimmter Tatsachen i.S. des Abs. 1" (des § 18 FrG) gelangte die belangte Behörde zutreffend zur Auffassung, daß die in dieser Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

4. Gleichfalls zu Recht hielt die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für im Grunde des § 19 FrG zulässig, ist doch diese Maßnahme in Anbetracht der sich aus den zahlreichen und schweren Gesetzesverstößen ergebenden erheblichen Gefährdung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht auf die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die gesamte Familie, insbesondere seine Eltern, Bedacht genommen habe. Vor allem habe sie es unterlassen, trotz eines entsprechenden Beweisantrages den Vater des Beschwerdeführers dazu einzuvernehmen, daß der Beschwerdeführer für seine Eltern zu sorgen haben werde.

5.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde nahm im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotenen Abwägung zum einen auf das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers Bedacht; wenn sie dieses als gering einschätzte, so kann diese Beurteilung im Hinblick auf die sich aus den zahllosen Rechtsbrüchen ergebende soziale Unangepaßtheit wie auch die mangelnde berufliche Integration nicht als rechtsirrig erkannt werden. Zum anderen berücksichtigte die belangte Behörde die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern zu seinen Gunsten, nahm aber gleichzeitig zu Recht auch auf den Umstand Bezug, daß die Gattin des Beschwerdeführers in der Türkei lebt. Die damit als nur mit geringem Gewicht ausgestattet zu erkennenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers würden auch bei Zutreffen der Behauptung, er werde (in Zukunft) für seine Eltern zu sorgen haben, schon mangels jeglicher Konkretisierung (insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht) derselben nicht wesentlich an Bedeutung gewinnen.

Zusammengefaßt ist daher die Wertung der belangten Behörde, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als unbedenklich anzusehen.

6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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