Normen
BAO §224 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG §72;
EStG §78 Abs1;
EStG §82;
BAO §224 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG §72;
EStG §78 Abs1;
EStG §82;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei der im Anschluß an eine Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers von ersterem mit rechtskräftigem Haftungsbescheid wegen pauschaler Kilometergeldersätze an den Beschwerdeführer nachgeforderten und vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann bezahlten, in der Folge von letzterem dem ersteren ersetzten Lohnsteuer um einen "zu Unrecht einbehaltenen Betrag" im Sinne des § 240 Abs. 1 und 3 BAO handelt; dies unter dem besonderen Gesichtspunkt des Sachverhaltes, daß der Beschwerdeführer mangels einer Berufung seines Arbeitgebers gegen den Haftungsbescheid von vornherein einer solchen Berufung nicht beitreten konnte. Während die belangte Behörde die Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung verneinte, bejaht sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Argument, daß ihm andernfalls keine rechtliche Möglichkeit offenstünde, die materielle Unrichtigkeit der Lohnsteuernachforderung geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabe(Lohnsteuer)pflichtigen zuviel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1991, Zl. 91/14/0121, unter Bezugnahme auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch S 600). Wesentliches Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Gesetzesstelle ist, daß im Falle der Lohnsteuer diese Abgabe vom Arbeitgeber im objektiven Sinn ZU UNRECHT EINBEHALTEN wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1977, Zl. 571/76). Als zu Unrecht einbehalten könnte die vom Beschwerdeführer erfolglos rückgeforderte Lohnsteuer nur dann angesehen werden, wenn sein Arbeitgeber mehr als die schuldige Lohnsteuer für ihn einbehalten hätte. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, weil der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen nur die mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom Fiananzamt geforderte Lohnsteuer entrichtet hat. Im Umfang dieser Inanspruchnahme hindert die Rechtskraft des Haftungsbescheides als Individualnorm jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten hat. Im vorliegenden Zusammenhang war auch nicht zu prüfen, ob der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dadurch, daß er keine Berufung gegen den Haftungsbescheid erhob, allenfalls seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt hat. Damit ist aber im Beschwerdefall das Vorliegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Rückforderungsanspruches im Grunde des § 240 BAO ausgeschlossen.
Da auf Grund des Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
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