VwGH 94/14/0006

VwGH94/14/000625.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache des K in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 22. August 1991,

Steuernummer 911/2186, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1979, 1980 und 1984, den Beschluß gefaßt:

Normen

EStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
EStG 1972;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde, dem hiezu nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Schriftsatz und den angeschlossenen Beilagen ergibt, bekämpft der Beschwerdeführer nicht nur den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 10. September 1993, 30.835-3/93, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1979, 1980 und 1984, sondern auch die im Spruch dieses Beschlusses zitierten Bescheide des Finanzamtes Innsbruck.

Die Beschwerde erweist sich, soweit sie die Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes Innsbruck begehrt, als unzulässig. Ist doch der Verwaltungsgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide zuständig, die nach Erschöpfung des Instanzenzuges ergangen sind (vgl Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG). Dies trifft aber auf die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck nicht zu (vgl § 291 BAO).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes Innsbruck die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

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