VwGH 94/13/0023

VwGH94/13/002327.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 24. Juni 1993, Zl 6/3-3148/93-04, betreffend Umsatzsteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §9 Abs1 Z6;
UStG 1972 §9 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung der in der Textilbranche tätigen Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs 1 Z 6 und 7 UStG 1972 bei folgendem Sachverhalt nicht vorlägen:

Auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der LT,

T VerwaltungsgesmbH & Co Vertriebs-KG (in der Folge KG) würden der Beschwerdeführerin von der genannten KG zweimal jährlich Kollektionsmuster und Verkaufspreislisten für den Einzelhandel übergeben. Zum Ordertermin würden die Einzelhändler in die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingeladen, die Aufträge auf Bestellformularen der KG entgegengenommen und die gesammelten Bestellungen an die KG weitergeleitet. Diese sammle die (auch aus anderen Ländern) einlangenden Bestellungen, erstelle in der Folge eine Gesamtordermenge pro Kollektionsteil und entscheide, in welchen Ländern die Fertigung der georderten Waren zu erfolgen habe. Dies sei zum Großteil die Bundesrepublik Deutschland selbst, teilweise erfolge die Fertigung aber in Hongkong und Ungarn. In der Folge würde ua die Beschwerdeführerin informiert, welche Teile der Bestellungen aus der Bundesrepublik Deutschland direkt an Einzelhandelsgeschäfte ausgeliefert würden und welche ua von der Beschwerdeführerin aus Hongkong und Ungarn zu übernehmen seien. Hinsichtlich der zuletzt genannten Teile habe die Beschwerdeführerin die Verzollung und Entrichtung der Eingangsabgaben übernommen, die Ware kontrolliert und die Auslieferung in Österreich veranlaßt. Diese Lieferungen würden auf dem Geschäftspapier der Beschwerdeführerin, aber unter Hervorhebung des Firmennamens der KG an die österreichischen Einzelhändler mit Umsatzsteuerausweis fakturiert. Zweimal jährlich würden die Warenbewegungen betreffend die aus Hongkong und Ungarn kommenden Bekleidungsstücke in der Form abgerechnet, daß die KG mit der Summe der von der Beschwerdeführerin fakturierten Lieferungen erkannt und mit der Summe der an die Beschwerdeführerin vom Lieferanten aus Hongkong fakturierten Lieferungen, sämtlichen Nebenleistungen und einer Provision für diese Leistungen belastet werde.

Diese Abrechnungen seien von der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Behörde - als nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen betrachtet worden, weil diese davon ausgegangen sei, daß diese Leistungen ebenso wie die von der KG gutgeschriebenen Provisionen für jene Bekleidungsteile, die direkt aus der Bundesrepublik Deutschland an die Einzelhandelsgeschäfte geliefert worden seien, den Tatbestand erfüllen, an den § 9 Abs 1 Z 6 und 7 UStG 1972 die Steuerbefreiung knüpfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die der Ansicht der Prüfung entsprechend erstellten Umsatzsteuerbescheide ab. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der aus Hongkong und Ungarn kommenden Waren nach der konkreten nach außen in Erscheinung getretenen Gestaltung im eigenen Namen und daher nicht als Handelsvertreter oder Makler, welcher im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werde, tätig geworden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 30. November 1983, B 1483/93-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach der über Mängelbehebungsauftrag ergangenen Beschwerdeergänzung in ihrem Recht, daß die "Behörde für die in Rechnung gestellten Leistungen nicht Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs 1 Z 6 und 7 UStG 1972 zuerkannt hat", verletzt und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid "gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG" (somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung der in der erwähnten Beschwerdeergänzung behaupteten einfachgesetzlichen Rechtsverletzung erschöpft sich darin, daß "die Abgabenbehörde entgegen ihrer Verpflichtung mangelhaft und unvollständig ermittelt und daher gegen die Bestimmung des § 115 BAO verstoßen hat".

Welche relevanten Feststellungen im Sachverhaltsbereich die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterlassen hätte, wird darin nicht dargetan. Auch der Gerichtshof kann solche Feststellungsmängel nicht erkennen, weil die in der Sachverhaltsdarstellung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde enthaltenen Elemente über den von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinausgehen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Ansicht vertritt, daß es sowohl die Betriebsprüfung als auch die belangte Behörde unterlassen hätte, "eine Stellungnahme dahingehend, wie die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsherrn zu beurteilen" sei, abzugeben, und in dieser Unterlassung der "entsprechenden Feststellungen" ein Verfahrensmangel liege, weil die Behörde ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung gemäß § 115 BAO verletzt hätte, ist dem zunächst zu erwidern, daß es sich nach dem Ansatzpunkt dieser Rüge nicht um Mängel des Ermittlungsverfahrens handelt, sondern daß damit die Frage des Vorliegens eines Begründungsmangels aufgeworfen wird. Auch ein solcher liegt aber gegenständlich nicht vor, weil für die Frage, ob der Unternehmer im eigenen oder - als Handelsvertreter oder Makler - in fremdem Namen tätig wird, sein Auftreten nach außen gegenüber dem Abnehmer der Lieferung entscheidend ist (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, 87/15/0157), nicht aber seine Rechtsbeziehung zu einem eventuellen Auftraggeber. Auch die von der Beschwerdeführerin aus der Bestellung der Einzelhändler auf Bestellformularen der KG abgeleiteten unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dieser können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil gegenständlich nicht eine allenfalls zivilrechtlich gebotene Tätigkeit (der KG), sondern die tatsächlich erfolgte Tätigkeit (der Beschwerdeführerin) zu beurteilen war. Bei der gegebenen Sachlage durfte - worauf in Ansehung der Beschwerdegründe lediglich der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist - die belangte Behörde aber, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der aus Fernost und Ungarn kommenden Waren unter Berücksichtigung der durch sie tatsächlich erfolgten Fakturierungen im eigenen Namen tätig wurde.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Verfahrensmängel nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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