VwGH 94/12/0233

VwGH94/12/023328.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1994, Zl. 8117/74-Ii/4/94, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgendarmeriekommando X. Seit 7. Jänner 1992 ist er dem Gendarmerieeinsatzkommando in Y dienstzugeteilt. Vom 3. bis 9. März 1994 befand er sich im Krankenstand und hielt sich zum Zweck der häuslichen Pflege in seiner Wohnung in S auf. Seinen Dienst am Zuteilungsort verrichtet der Beschwerdeführer in Blockzeiten. Im Rahmen dieser Diensteinteilung fielen auf den 10. bis 13. März 1994 anschließend an die krankheitsbedingte Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers vier Freizeittage, die er ebenfalls an seinem Wohnort verbrachte.

Es ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit keine Zuteilungsgebühr zusteht. Strittig war und ist die reisegebührenrechtliche Behandlung der an die krankheitsbedingte Dienstabwesenheit anschließenden Freizeittage. Der Beschwerdeführer beantragte bescheidmäßigen Abspruch über seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV für den Monat März 1994.

Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, dem Beschwerdeführer gebühre gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und Abs. 2 RGV für den Monat März 1994 eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von S 4.204,--.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, da der Beschwerdeführer nach seiner Genesung in seinem Wohnort verblieben sei und seine Dienstzuteilung erst wieder mit 14. März 1994 angetreten habe, könne das Vorliegen eines Mehraufwandes für die Zeit vom 10. bis 13. März 1994 nicht gesehen werden; der Anspruch auf Zuteilungsgebühr sei somit ausgeschlossen. Dem stehe auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1971, Zl. 1345/70, nicht im Wege, welches sich ausschließlich auf die dienstfreien Tage vor Beginn und nach Ende eines Urlaubes beziehe und somit eine "lex specialis" darstellte. Diesem Erkenntnis stehe vielmehr die Sonderbestimmung des § 22 Abs. 4 RGV entgegen, die in Verbindung mit § 14 Abs. 2 RGV die Sonderfälle der Erkrankung während einer Dienstzuteilung regle und somit im Beschwerdefall anzuwenden gewesen sei. Demnach behalte der Beamte, der auf einer Dienstreise erkranke, bis zu Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf Reisezulage. Daraus lasse sich ableiten, daß der auf einer Dienstreise (während einer Dienstzuteilung) erkrankte Beamte, der gesundet sei und nicht seine Dienststelle aufsuche oder die Dienstreise fortsetze, den Anspruch auf die Reisezulage verliere. In weiterer Auslegung dieser Bestimmung treffe dies auch auf jene Fälle zu, in denen der Beamte zum Zwecke der Genesung seinen Wohnort aufsuche und nach der Gesundung z.B. auf Grund eines "Freizeitblockes" noch im Wohnort verbleibe, wie es im Beschwerdefall geschehen sei. Daraus folge, daß der Beschwerdeführer im Monat März 1994 an 20 Tagen Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß dem Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, verringert um zwei Drittel der Tagesgebühr gemäß § 23 Abs. 2 RGV gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere ihres Absatzes 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 RGV verletzt.

Nach dem gesamten Vorbringen ist allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für die Freizeittage, die er im Anschluß an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit weiter an seinem Wohnort verbracht hat, Zuteilungsgebühr zusteht oder nicht.

Nach § 1 Abs. 1 RGV 1955, BGBl. Nr. 133, (- wurde mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben -) haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen unter anderem durch eine Dienstzuteilung erwächst.

Gemäß § 22 Abs. 1 erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzeitzuteilung, so finden nach § 22 Abs. 4 die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er nach Abs. 5 der genannten Bestimmung weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

Der im Beschwerdefall Bedeutung habende § 14 Abs. 2 RGV lautet insoweit:

Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen endet der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 RGV zweiter Satz nicht mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung, sondern mit der Abreise vom Zuteilungsort.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läßt die Formulierung des § 22 Abs. 1 RGV ("der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort") zwar nicht den Schluß zu, daß der Anspruch auf Zuteilungsgebühr die Nächtigung im Zuteilungsort zur Voraussetzung hat (vgl. Erkenntnis ds Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1960, Slg. 5235/A, vom 13. Oktober 1968, Slg. 7334/A, und vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0266).

Wenn der Beamte während der Dienstzuteilung Turnusdienst versieht (24 Stunden Dienst, 48 Stunden dienstfrei) und nicht verpflichtet ist, die dienstfreie Zeit im Zuteilungsort zu verbringen, gebührt ihm für die ganze Dauer der Zuteilung, das ist für die Zeit von der Ankunft im Zuteilungsort bis zur Abreise vom Zuteilungsort nach Beendigung der Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV auch dann ungekürzt, wenn er die Freizeit im Wohnort verbringt, weil die Fälle, in denen die Zuteilungsgebühr entfällt, im § 23 Abs. 1 RGV erschöpfend geregelt sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1968, Slg. 7334/A).

Vorliegendenfalls ist die Sach- und Rechtslage aber anders als in dem zuletzt genannten Erkenntnis, weil der an sich durchgehend bestehende Gebührenanspruch für die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers durch seine Erkrankung unterbrochen worden ist, da er durch diese Erkrankung bedingt

- sinnvollerweise - nicht im Zuteilungsort verblieben ist, sondern sich in seinem Wohnort aufgehalten hat. Kommt es aber zu einer solchen Unterbrechung des an sich durchgehend zu sehenden Gebührenanspruches und ist der Beamte daran anschließend in seiner Freizeit nicht verpflichtet, sich im Dienstzuteilungsort aufzuhalten, so wäre es geradezu sachwidrig und mit den Grundgedanken der RGV, nämlich Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes, nicht vereinbar, wenn der Anspruch auf Zuteilungsgebühr vor dem Wiedereintreffen am Zuteilungsort bejaht würde. Diese Auslegung findet auch eine weitere Stütze im § 22 Abs. 5 RGV, nach dem kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht und auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1969, Slg. 7575/A, nach dem für den Anspruch auf Zuteilungsgebühr nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war).

Was die in der Beschwerde relevierte Frage von allfälligen Mehrkosten für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fahrt betrifft, ist dem - abgesehen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot - im Rahmen des Beschwerdegegenstandes entgegenzuhalten, daß diese jedenfalls nicht mit der Verbringung der Freizeit im Wohnort spezifisch verbunden waren, weil sich der Beschwerdeführer ja bereits wegen seiner vorherigen Erkrankung dort aufgehalten hat.

Da bereits auf Grund dieser Überlegungen die behauptete Verletzung des Gebührenanspruches des Beschwerdeführers für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.

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