VwGH 94/12/0049

VwGH94/12/004929.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der Mag.Dr. H in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Jänner 1994, Zl. 109.712/27-Pr.A6/93, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Normen

DVG 1984 §13;
GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;
DVG 1984 §13;
GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und von Äußerungen der Beschwerdeführerin samt Unterlagen sowie des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Oktober 1974 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis 30. Juni 1975 Hochschulassistent; ab diesem Zeitpunkt war sie auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ernannt; derzeit hat sie eine Planstelle im Planstellenbereich der belangten Behörde inne.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1975 (also während der Zeit ihrer Tätigkeit als Hochschulassistent) setzte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 19. November 1968 fest. Dem Erhebungsblatt für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ist zu entnehmen, daß dem Anstellungstag der Beschwerdeführerin (1. Oktober 1974) - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgende Zeiten vorangestellt wurden:

1. 11. Oktober 1965 bis 31. Jänner 1966:

Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Sekretärin (im folgenden als Kammerzeit bezeichnet).

Dieser Zeitraum wurde einschließlich der Zeit ab 1. Juli 1965 (in der die Beschwerdeführerin beschäftigungslos war) gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 zur Hälfte (im Ausmaß von drei Monaten) berücksichtigt. Zur Zeit ab 1. Jänner bis 31. Jänner 1966 siehe Punkt 2.1. unten.

2. Die STUDIENZEIT (Rechtswissenschaft) der Beschwerdeführerin (Beginn: Sommersemester 1966; Absolutorium:

9. Oktober 1970; Promotion: 7. Juli 1971) wurde wie folgt berücksichtigt:

2.1. 1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1970:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten berücksichtigt; der oben unter Punkt 1. genannte Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Jänner 1966 wurde gemäß § 12 Abs. 8 GG 1956 (Verbot der Mehrfachberücksichtigung) behandelt.

2.2. 1. Juli 1970 bis 8. Oktober 1970:

Dieser Teil der Studienzeit bis zum Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien mit dem Absolutorium wurde gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 zur Hälfte berücksichtigt.

Unter Anwendung des § 12 Abs. 7 GG 1956 wurden von den unter Punkt 1. und den Punkten 2.1. und 2.2. genannten Zeiten 10 Monate und 19 Tage für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt.

2.3. 9. Oktober 1970 bis 6. Juli 1971:

Studienzeit/Rechtswissenschaft bis zur Erlangung des Doktorates (im folgenden als Zeit des "Doktoratsstudiums" bezeichnet).

2.3.1. Die Zeit vom 9. Oktober 1970 bis 19. Jänner 1971 wurde gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 zur Hälfte im Ausmaß von 1 Monat und 20 Tagen berücksichtigt.

2.3.2. Die restliche Zeit des Doktoratsstudiums wurde gemäß § 12 Abs. 8 GG 1956 behandelt, weil die Beschwerdeführerin ab 20. Jänner 1971 Vertragsassistentin war und diese Zeit (bis 30. September 1974) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 zur Gänze dem Anstellungstag vorangestellt wurde.

Mit Schreiben vom 31. August 1993 beantragte die Beschwerdeführerin, ihren Vorrückungsstichtag neu zu berechnen. Zur KAMMERZEIT führte sie aus, diese Tätigkeit sei für Tätigkeiten im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht im dienstlichen Interesse gelegen gewesen, weshalb die seinerzeitige Hälfteanrechnung zutreffend gewesen sei. Für ihre derzeitige Tätigkeit bei der belangten Behörde

(Sektion III/jetzt VI) im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung des Bundes hätten sich die Anrechnungsvoraussetzungen aber grundsätzlich geändert, weshalb die Vollanrechnung eines Teiles dieser Zeit (und zwar vom 11. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965) gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 im öffentlichen und dienstlichen Interesse gelegen sei (wird näher ausgeführt).

Zum DOKTORATSSTUDIUM machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, im Zeitpunkt des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Juni 1975 hätte das Studium der Rechtswissenschaften unter Anwendung des AHStG nur nach der alten Studienordnung absolviert werden können (Erlangung des Absolutoriums durch Ablegung von drei Staatsprüfungen; Erwerb des Doktorates durch Ablegung von drei Rigorosen). Das Studium nach der alten Studienordnung sei dem Studium nach der neuen Studienordnung gleichgestellt worden; das "Absolutorium" sei rückwirkend als akademischer Grad "Mag.iur." anerkannt worden. Damit sei eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage für die Anerkennung für einen Teil ihres Studiums eingetreten, weil nunmehr § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. a GG 1956 anzuwenden sei (Anerkennung eines an das Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr). Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Teil ihres Doktoratsstudiums bis zu ihrer Beschäftigung als Vertragsassistentin (nämlich die Zeit vom 9. Oktober 1970 bis 19. Jänner 1971) zur Gänze anzurechnen.

Beide beantragten Vollanrechnungen würden dazu führen, daß insgesamt drei Monate und fünf Tage dem bisherigen Vorrückungsstichtag voranzustellen wären. Der neue Vorrückungsstichtag sei dementsprechend mit 14. August 1968 neu festzusetzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1994 wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Vollanrechnung der beiden obgenannten Zeiten (Doktoratsstudium; Kammerzeit) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe mit Bescheid vom 19. Juni 1975 (richtig wohl: 2. Juni) den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 19. November 1968 festgesetzt. Zum Antrag auf Vollanrechnung von Zeiten des Doktoratsstudiums wies die belangte Behörde darauf hin, der Beschwerdeführerin seien viereinhalb Jahre ihres Studiums der Rechtswissenschaften zur Gänze angerechnet worden. Die von ihr angesprochene Gleichstellung des Studiums nach der alten Studienordnung mit dem Studium nach der neuen Studienordnung ändere nichts daran, daß die Beschwerdeführerin ihre Studien nach der alten Studienordnung absolviert habe und damit die Bestimmungen des AHStG und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden gewesen sei; es gelte daher § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b GG 1956, wobei das in der Anlage gesetzlich festgelegte Höchstausmaß viereinhalb Jahre betrage. § 12 Abs. 2 lit. a GG 1956 komme im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Zum Antrag auf Vollanrechnung eines Teiles der Kammerzeit wies die belangte Behörde darauf hin, die Beschwerdeführerin selbst habe eingeräumt, daß diese Vortätigkeit für die vor und nach Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Feststellung ihres Vorrückungsstichtages ausgeübte Tätigkeit in diesem Ressort nicht im dienstlichen Interesse gelegen gewesen sei und daher diese Zeit "richtigerweise" nur zur Hälfte angerechnet worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme als Beurteilungszeitraum für die besondere Bedeutung einer Vortätigkeit nur ein Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte nunmehrige Änderung ihrer Verwendung sei daher unwesentlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin eine ergänzende Klarstellung vorgenommen und (unaufgefordert) einen weiteren Schriftsatz vom 29. April 1994 eingebracht, der alle für den Beschwerdefall rechtserheblichen Daten zusammenfaßt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 Abs. 3 Satz 1 GG 1956 in der Fassung des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, lautet:

"Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist."

Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll nach Abs. 9 der genannten Bestimmung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf rechtskonforme Interpretation des § 12 Abs. 3 GG 1956 verletzt. Darüber hinaus sei sie in ihrem Recht auf gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin strebt - wie zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren - die Vollanrechnung folgender Zeiten (wenn auch mit gegenüber dem Verwaltungsverfahren unterschiedlicher Begründung) an:

1. 11. Oktober 1965 bis 31. Jänner 1966 (Kammertätigkeit 2. 9. Oktober 1970 bis 31. Jänner 1971 (Studienzeit). ad 1) Hiezu führt die Beschwerdeführerin aus, die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Juni 1975 habe sich auf ihre Tätigkeit als Hochschulassistent bezogen. Sie sei mit Wirkung vom 30. Juni 1975 unter gleichzeitiger Definitivstellung auf eine Planstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ernannt worden. Die Behörden hätten es verabsäumt, in der Folge einen Vorrückungsstichtag festzusetzen. Dem nachträglichen Begehren auf Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 könne daher nicht die Rechtskraft des oben erwähnten Bescheides entgegengehalten werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1981, Zl. 383/80). In der Folge führte die Beschwerdeführerin näher aus, weshalb die unter oben unter 1. genannte Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 im vollen Ausmaß anzurechnen gewesen wäre.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221 und die dort angeführte Vorjudikatur).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 20. Gehaltsgesetz-Novelle wird zur Neufassung des § 12 Abs. 3 ausgeführt, daß diese Bestimmung im Interesse der Gewinnung eines geeigneten Beamtennachwuchses die Berücksichtigung von privaten Praxiszeiten auch dann ermöglichen soll, wenn eine entsprechende gleichartige Berufserfahrung auch im Bundesdienst erworben werden kann.

Im Erkenntnis vom 7. Juni 1978, Zl. 1116/78, Slg. N.F. Nr. 9583/A, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß gerade die genannten Erläuternden Bemerkungen den Schluß zuließen, es komme in den für die Anwendung der genannten Gesetzesstelle typischen Fällen darauf an, überhaupt einen Anreiz dafür zu schaffen, in den öffentlichen Dienst einzutreten.

Da die Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GG 1956 einerseits möglichst am Beginn des Dienstverhältnisses erfolgen soll, andererseits aber doch ein gewisser Beobachtungszeitraum notwendig sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Solcherart ist der Behörde auch ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Einsetzbarkeit und die Qualität der Leistung dahingehend zu prüfen, ob im öffentlichen Interesse vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221).

Aus dem Zweck des § 12 Abs. 3 GG 1956 und dem Umstand, daß die Festsetzung des Vorrückungsstichtages auf den Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (unter Berücksichtigung eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes) abzustellen hat, ist abzuleiten, daß spätere Änderungen im Dienstverhältnis (wie geänderte Verwendungen, aber auch Ernennungen auf andere Planstellen) KEINE rechtserhebliche Änderungen des Sachverhaltes darstellen, der die Rechtskraft eines früheren Bescheides betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht mehr entgegenstünde.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit 1. Oktober 1974 begonnen und seither ohne Unterbrechung angedauert hat. Auch das Hochschulassistentenverhältnis nach dem Hochschulassistentengesetz 1962 war nämlich ein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis; die Abweichungen dieses Dienstverhältnisses gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach der Dienstpragmatik bzw. dem BDG (1977 oder 1979) sind in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Der rechtskräftige Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Juni 1975 legte den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin "in Verbindung mit Ihrer Aufnahme als Hochschulassistent in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis" mit 19. November 1968 fest. Dieser Bescheid ist unbestritten nach Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin als Hochschulassistent erlassen worden. Die späteren Ernennungen der Beschwerdeführerin auf andere Planstellen stellen auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage keine rechtserhebliche Änderung des Sachverhaltes dar, die eine Neubewertung einer Zeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG 1956 zulassen. Es bestand daher wegen der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. Juni 1975 keine Berechtigung der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin, aus dem Grund ihrer Ernennung auf andere Planstellen bzw. geänderte Verwendungen ihren Vorrückungsstichtag neu zu bemessen. Bei dieser Sachlage liegt auch nicht die Fallkonstellation des hg. Erkenntnisses vom 18. Mai 1981, Zl. 12/0383/80 (Erlassung eines Bescheides betreffend den Vorrückungsstichtag VOR Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) vor, auf das sich die Beschwerdeführerin berufen hat.

ad 2.:

Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang auf ihr am 30. Oktober 1970 begonnenes Zweitstudium (Wirtschaftswissenschaften) hin und regt für den fraglichen Zeitraum aus diesem Grund eine Vollanrechnung unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG 1956 (in Verbindung mit ihrer im Herbst 1975 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin der UOG-Kommission) an. Abgesehen davon, daß sie dieses Zweitstudium erstmals in ihrer Beschwerde anführt, gelten die oben unter 1. gemachten Ausführungen auch in diesem Fall. Mangels Rechtserheblichkeit der späteren Verwendungen der Beschwerdeführerin für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages geht auch die Verfahrensrüge (Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung) ins Leere.

Nach dem Beschwerdepunkt und den Beschwerdeausführungen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem "Doktoratsstudium/Rechtswissenschaft" vertretene Rechtsauffassung (Unterstellung dieses Studiums unter § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b GG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 16/1994), sodaß darauf nicht näher einzugehen war. Bemerkt wird, daß die ab 1. Jänner 1994 (vgl. Art. II Z. 73 = § 90 Abs. 8 Z. 2 GG 1956, BGBl. Nr. 16/1994) anzuwendende Rechtslage (§ 12 Abs. 2a Z. 2 GG 1956) bezüglich der Behandlung von "Altstudien" (keine Anwendung des AHStG und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze; dies trifft auf das Studium der Rechtswissenschaften der Beschwerdeführerin zu) und "Neustudien" unter dem Gesichtspunkt der für den Beschwerdefall relevanten Fragen inhaltlich keine Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage gebracht hat.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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