Normen
BAO §106 impl;
B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1;
ZPO §95 impl;
ZustG §10;
BAO §106 impl;
B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1;
ZPO §95 impl;
ZustG §10;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1961 geborene Beschwerdeführer hält sich im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsauftrages im Ausland auf. Er hat seinen ordentlichen Präsenzdienst noch nicht abgeleistet, weil er hievon befristet befreit war. Anträge auf weitere Befreiung sind noch offen. Über Aufforderung der Militärbehörde erster Instanz, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntzugeben, machte er für die "gesamte Korrespondenz" seine Mutter namhaft. Zu deren Handen wurde am 3. März 1994 ein Einberufungsbefehl für den 5. April 1994 zugestellt. Am 21. März 1994 stellte er einen Antrag auf neuerliche Stellung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 21. März 1994 gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages der Zustellung des Einberufungsbefehles bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm der Einberufungsbefehl für den 5. April 1994 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Er habe seine Mutter als Zustellungsbevollmächtigte für die "Korrespondenz" bekanntgegeben. Bei einem Einberufungsbefehl handle es sich nicht um "Korrespondenz".
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Namhaftmachung einer Person als Zustellungsbevollmächtigten für die gesamte Korrespondenz über Aufforderung der Behörde nach § 10 des Zustellgesetzes hat zweifelsfrei zur Folge, daß zu Handen dieser Person auch Bescheide in dem (den) dieser Aufforderung zugrundeliegenden Verfahren zugestellt werden können. Die Verwendung des Ausdruckes "Korrespondenz" hat in diesem Zusammenhang keine einschränkende Bedeutung, bedeutet er doch Schriftverkehr, welcher von Seiten der Behörde Erledigungen gleichgültig welchen Inhaltes umfaßt.
Der Erlassung des Einberufungsbefehles stand auch weder der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland noch der Umstand entgegen, daß Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde.
Die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer neuerlichen Stellung hatte demnach zwingend zu erfolgen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Ausspruch scheidet daher aus.
Die Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs ist nicht durch Ausführungen untermauert, was bei Gewährung des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer vorgebracht worden wäre, und daher von vornherein unbeachtlich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)