Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C vorübergehend bis einschließlich 26. Oktober 1992 entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 27. September 1992 ein Alkoholdelikt (Verweigerung einer Atemluftprobe nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er rechtskräftig bestraft worden (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Februar 1994). Damit stehe auch für sie fest, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege; aus dieser sei auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Da es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handle und von ihm bei dem in Rede stehenden Vorfall kein Verkehrsunfall verschuldet worden sei, sei die Entziehung der Lenkerberechtigung in Bestätigung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 1993 vorübergehend für vier Wochen auszusprechen gewesen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung. Sein Vorbringen geht aber ins Leere, da angesichts der rechtskräftigen Bestrafung für die belangte Behörde bindend feststand, daß der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen habe (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/11/0203, und vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0214). Die vom Beschwerdeführer vermißte Überprüfung des Vorliegens einer solchen strafbaren Handlung war ihr damit sogar verwehrt. Mit der Zustellung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 1. Februar 1994 trat dessen Rechtskraft und damit seine bindende Wirkung für die Entziehungsbehörde ein. Für die belangte Behörde bestand insbesondere keine Verpflichtung zum Abwarten, ob der Beschwerdeführer gegen seine Bestrafung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen und welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren nehmen werde. Sollte die (zur hg. Zl. 94/02/0137 protokollierte) Beschwerde von Erfolg sein und das Verwaltungsstrafverfahren aus diesem Grunde eingestellt werden, so könnte dies allenfalls die Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nach sich ziehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
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