VwGH 94/09/0249

VwGH94/09/024917.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Firma der X-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 2. August 1994, Zl. IIc/6702 B/15711, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §38;
VStG §32 Abs2;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §38;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21. Juni 1994 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit eines Fliesenlegers.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1994 wies das Arbeitsamt diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab.

Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 13a AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen führte die belangte Behörde zur Abweisung des Antrages wegen § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG in der Begründung folgendes aus:

"Sie stellten am 21.6.1994 für Herrn S einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit eine Fliesenlegers.

Wie die ha. Ermittlungen ergaben wurden bei sieben seitens des Landesarbeitsamtes Wien durchgeführten Baustellenkontrollen die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern durch Ihr Unternehmen festgestellt, nämlich

  1. 1) am 30.6.1993 in 1100 Wien, A-Gasse 27-29 jene von einem Ausländer
  2. 2) am 26.7.1993 in 1210 Wien, S-Gasse 28-30 die unerlaubte Beschäftigung von 10 ausländischen Arbeitskräften
  3. 3) am 12.10.1993 in 1210 Wien, M-Straße 16 die illegale Beschäftigung von 4 Ausländern
  4. 4) am 20.10.1993 in 1100 Wien, T-Straße 20 jene von 4 Ausländern
  5. 5) am 14.2.1994 in 1050 Wien, S-Straße 104 die unerlaubte Beschäftigung von 4 Ausländern
  6. 6) am 19.4.1994 in 1020 Wien, die illegale Beschäftigung von 3 ausländischen Arbeitskräften sowie
  7. 7) am 4.5.1994 in 1140 Wien, H-Straße 180-186 jene von 3 Ausländern.

    Aufgrund dieser Übertretungen des AuslBG wurden Anzeigen beim Magistratischen Bezirksamtes erstattet.

    In Ihrer Berufung vom 27.6.1994 bringen Sie vor, daß die im Bescheid des Arbeitsamtes Bau - Holz angeführte Begründung in keiner Weise zutreffend ist, da Ihre Gesellschaft diesbezüglich noch niemals verurteilt wurde weshalb bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung und nicht die Willkürfeststellung des Arbeitsamtes gilt.

    Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß zur Beurteilung, ob ein Versagungsgrund gemäß § 4 Abs. 3 Ziff 12 AuslBG gegeben ist, keine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 28 AuslBG vorliegen. Die Behörde kann selbständig beurteilen, ob § 4 Abs. 3 Ziff 12 AuslBG der Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung entgegensteht.

    Aufgrund der Vielzahl der festgestellten Übertretungen des AuslBG durch Ihre Gesellschaft - im letzten Kalenderjahr wurden zusätzlich zwei Verstöße Ihres Unternehmens durch das Arbeitsamt Deutschlandsberg, nämlich am 24.6.1993 und 23.2.1994 erhoben und zur Anzeige gebracht, zudem liegen vor dem 21.6.1993 mindestens sechs weitere Übertretungen des AuslBG durch Ihre Gesellschaft vor - konnte das Arbeitsamt Bau - Holz berechtigterweise den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Ziff 12 AuslBG zur Anwendung bringen.

    Somit steht § 4 Abs. 3 Ziff 12 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen."

    Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG führte die belangte Behörde nach Darstellung der hiezu notwendigen gesetzlichen Erfordernisse aus, es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, die unter einen berücksichtigungswürdigen Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zu subsumieren seien.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

    Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid sowohl auf § 4 Abs. 3 Z. 12 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372).

    Der Versagungsgrund der Z. 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben- wiederholt Ausländer beschäftigt hat.

    Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stammt vom 21. Juni 1994. In der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides wurden insbesondere unter den Ziffern 1 bis 7 unerlaubte Beschäftigungen von ausländischen Staatsbürgern angeführt, die sämtlich innerhalb des im § 4 Abs. 3 Z. 12 genannten Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragseinbringung lagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde auch selbständig - ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen - beurteilen, ob die Tatbestandsmerkmale einer "wiederholten illegalen Beschäftigung von Ausländern" vorlagen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372 sowie 93/09/0017 bis 0019).

    In der Beschwerde werden die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur illegalen Beschäftigung von Ausländern mit keinem Wort bekämpft. Außer der allgemeinen, unsubstantiierten Bemerkung, wonach der Umstand, daß bei der Beschwerdeführerin Übertretungen des AuslBG festgestellt worden seien, nicht die Rechtsmeinung der belangten Behörde rechtfertige, keine Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu erteilen, enthalten die Beschwerdeausführungen nur ein Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG.

    Damit kann aber die (auch) auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG gestützte Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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