Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 16. Mai 1994 wurde die Beschwerdevertreterin unter anderem aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen (vgl. Punkt 4.).
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1994 wurde jedoch eine solche Ausfertigung nicht vorgelegt.
Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 522 ff wiedergegebene Rechtsprechung), war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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