VwGH 94/08/0102

VwGH94/08/010230.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1993, Zl. MA 15-II-K 10/93, betreffend Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 16. Mai 1994 wurde die Beschwerdevertreterin unter anderem aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen (vgl. Punkt 4.).

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1994 wurde jedoch eine solche Ausfertigung nicht vorgelegt.

Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 522 ff wiedergegebene Rechtsprechung), war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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