VwGH 94/05/0057

VwGH94/05/005730.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Stadtsenat der Stadt Wels, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
Statut Wels 1992 §46 Abs1 Z2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
Statut Wels 1992 §46 Abs1 Z2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Stadtsenat der Stadt Wels im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß dieser nach Ergehen eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1993 nicht innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid erlassen habe. Sie stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 des Statutes für die Stadt Wels 1992, LBGl. Nr. 8, ist dem Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung übertragen. Daraus ist zu schließen, daß dem Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Stadtsenat vorbehalten ist. Solcherart obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung im Falle des Überganges der Entscheidungspflicht gemäß dem § 73 Abs. 2 AVG (vgl. dazu u.a. das bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, auf Seite 654 unter Z. 13 zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 2440/80).

Die in einer Bauangelegenheit, und sohin in einer solchen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, eingebrachte vorliegende Säumnisbeschwerde, in welcher eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Stadtsenat der Stadt Wels geltend gemacht wird, ist daher unzulässig, weil die Einbringung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat möglich ist. Die Prozeßvoraussetzungen des § 27 VwGG sind daher nicht gegeben, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Der Stadt Wels war gemäß §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 2

sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994 ein Schriftsatzaufwand in spruchgemäßer Höhe zuzuerkennen.

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