Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid der Nö Landesregierung vom 22. Dezember 1993 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Dezember 1993 zugestellt. Die 6-wöchige Frist, innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, ist daher am Montag, den 7. Februar 1994 abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Februar 1994 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist damit nicht rechtzeitig erhoben worden und war gemäß § 34 Abs. 1 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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