VwGH 94/05/0013

VwGH94/05/001328.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 26. November 1993, Zl. R/1-V-92157/00, betreffend eine Bauangelegenheit (mP: 1) FB, 2) HB, beide in J,

3) Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. November 1992 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung "für eine Naßbaggerung zur Schotterentnahme" auf bestimmten Grundstücken der Katastralgemeinde G erteilt.

Der dagegen von den erst- und zweitmitbeteiligten Nachbarn erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 1992 keine Folge gegeben.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung dieser Nachbarn wurde der erwähnte Berufungsbescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. November 1993 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Einbringung der Beschwerde, nämlich mit dem am 7. März 1994 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Schriftsatz vom 4. März 1994, hat die Beschwerdeführerin das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bauansuchen zurückgezogen. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß er formell nicht aufgehoben worden ist, zumindest in der Sphäre der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtswirkungen mehr auszuüben vermag, sodaß sie durch diesen Bescheid in keinem Recht mehr verletzt werden kann. In diesem Fall handelt es sich zwar nicht um eine Klaglosstellung im materiellen Sinn des Wortes, sondern darum, daß nach der Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde die Beschwerdeführerin durch den mit der Zurückziehung des Bauansuchens ausgesprochenen Verzicht auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bauvorhaben der vorliegenden Beschwerde selbst den Boden entzogen hat. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über sie gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 23. Februar 1970, Zl. 1855/67).

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

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