VwGH AW 94/04/0010

VwGHAW 94/04/001010.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in B, des A in N und des J in B , alle vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Dezember 1993, Zl. 309.216/7-III/A/2a/93, betreffend Zurückweisung von Berufungen (mitbeteiligte Partei: XY Gesellschaft mbH in B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Vorbingen in der Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. September 1990 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Umschmelzanlage in B unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Vorschreibung eines Probebetriebes erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1993 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 die Bewilligung zum Betrieb dieser Anlage erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Antragsteller als auch die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Dezember 1993 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Grunde der §§ 356 Abs. 3 und § 359 Abs. 4 GewO 1973 als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsteller hätten im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung nicht erlangt. Die Entscheidung über die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1993 erhobene Berufung wurde einer späteren Entscheidung vorbehalten, da hiefür noch weitere Ermittlungen nötig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 94/04/0031 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, im Probebetrieb habe sich herausgestellt, daß von der in Rede stehenden Anlage große Mengen des besonders gefährlichen Giftes Dioxin emittiert würden, wodurch die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdet werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A, dargetan, daß auch mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung einer Berufung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sein kann, weil damit der zugrundeliegende über die materielle Rechtslage absprechende Bescheid rechtskräftig geworden und vollstreckbar ist. Letzteres trifft allerdings auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz bisher noch nicht entschieden wurde und daher dieser Bescheid auch durch die Zurückweisung der Berufungen der Antragsteller nicht rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

Da somit den Beschwerdeführern auch ohne Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht droht, war dem Antrag nicht stattzugeben.

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