VwGH 94/03/0098

VwGH94/03/009829.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in H, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Mai 1994, Zl. IIb2-Sch-731/35-1993, betreffend Erteilung einer Konzession, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die gemäß § 30 Abs. 2 ZPO erteilte Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. T in I vertreten. Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 1226/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Verfügung vom 10. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde in drei Punkten zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem nach der Aktenlage als Vertreter des Beschwerdeführers nach wie vor einschreitenden Dr. T am 1. Juni 1994 zugestellt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 sandte Dr. T dem Verwaltungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Mai 1994 mit dem Bemerken zurück, er vertrete den Beschwerdeführer seit 15. Juli 1993 nicht mehr rechtsfreundlich. Eine Ergänzung der Beschwerde im Sinne der Verfügung vom 10. Mai 1994 erfolgte nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, wird die Kündigung der Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. März 1977, Zl. 177/77, und vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung der Vollmachtskündigung erstmals mit dem oben erwähnten Schreiben vom 9. Juni 1994. Es wurde daher, da, wie Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergeben haben, auch dem Verfassungsgerichtshof eine Mitteilung über die Vollmachtskündigung nicht zugegangen ist, diese Kündigung der Vollmacht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erst mit Einlangen dieser Mitteilung am 13. Juni 1994 wirksam. Das bedeutet, daß die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1994 an Dr. T dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, sodaß damit die darin gesetzte Frist in Lauf gesetzt wurde.

Da bis zum Ablauf der Frist am 15. Juni 1994 die in der mehrfach genannten Verfügung vom 10. Mai 1994 erteilten Ergänzungsaufträge nicht erfüllt wurden, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

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