VwGH 94/03/0081

VwGH94/03/008129.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des W in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. November 1993, Zl. VwSen-120001/20/Br, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1994 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und durch ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu ergänzen. Gleichzeitig erging der Auftrag, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen brachte der Vertreter des Beschwerdeführers einen ergänzenden Schriftsatz ein, der aber entgegen dem Auftrag in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurde.

Somit ist der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A).

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

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